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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1904/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1904/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2005 - BVerwG 5 B 73.05 (5 B 3.05) -,

b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2005 - BVerwG 5 B 3.05 -,

c) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2004 - 5 B 02.1224 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2005 erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) war nicht geeignet, die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, da sie offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 1998 - 2 BvR 1278/98 -, JURIS). Soweit aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2005, auf den mangels Vorlage des die Anhörungsrüge enthaltenden Schriftsatzes nur abgestellt werden kann, hervorgeht, haben die Beschwerdeführer in der Sache keine Gehörsrüge erhoben. Sie haben sich vielmehr lediglich im Gewand der Gehörsrüge gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen des Erwerbs der Deutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG gewandt. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Juni 2005 - VI S 3/05 -, JURIS). Dass es den Beschwerdeführern allein um eine solche materiellrechtliche Überprüfung ging, zeigt auch der Umstand, dass die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Verfassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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