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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1916/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, StGB


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 140 Abs. 2
StGB § 69
StGB § 69 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1916/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2005 - III - 5 Ss 113/05 - 67/05 IV -,

b) den Senatsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2005 - III - 5 Ss 113/05 - 67/05 IV -,

c) das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Mai 2005 - 211 Ns 202 Js 1167/04 (30/05) -,

d) das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 24. Februar 2005 - 37 Ds 202 Js 1167/04 (23/05) -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwer unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, weil dieses durch die nachfolgende Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt ist.

II.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Das Tatgericht war verfassungsrechtlich nicht gehalten, dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

1. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Danach hat der Vorsitzende des Gerichts einen Verteidiger zu bestellen, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines schwerwiegenden Falles ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 39, 238 <243>; 46, 202 <210 f.>; 63, 380 <391>). Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers wegen der Schwere des Falles besteht dabei regelmäßig erst bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02 -, veröffentlicht in NJW 2003, S. 882).

2. a) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es hier keiner Pflichtverteidigerbestellung. Gegenstand des Strafverfahrens waren tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Sachverhalte. Das Landgericht musste die Tat auch nicht als schwer im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ansehen. Die von Amtsgericht und Landgericht ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen (neun Monate bzw. acht Monate zur Bewährung) blieben noch deutlich unterhalb der genannten Grenze von einem Jahr. Auch daraus, dass zunächst eine Strafaussetzung versagt worden war, ergab sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Verteidigers (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 140 Rn. 21). Aus der Anordnung der Maßregel der §§ 69, 69 a StGB und der späteren Beiordnung eines Verteidigers für die Revisionshauptverhandlung folgt kein anderes Ergebnis.

b) In der Behandlung des Rechtsmittelverzichts liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren. Eine mögliche Fehlvorstellung über die Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft begründet keinen beachtlichen Willensmangel. Da der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht der begehrten Wiedereinsetzung entgegenstand, haben die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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