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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 192/01
Rechtsgebiete: BeamtVG, BVerfGG, GG


Vorschriften:

BeamtVG § 12 b
BeamtVG § 12 b Abs. 1
BeamtVG § 55
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 192/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 -,

b) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 - 2 L 620/97 -,

c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 1996 - 7 A 7064/96 -,

d) den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes vom 2. Februar 1996 - F 57 - Dr. Demuth, M. -,

e) den Bescheid des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes vom 1. Dezember 1995 - F 57 - Dr. Demuth, M. -,

f) mittelbar § 12 b BeamtVG i.d.F. des BeamtVGÄndG 1993 vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442)

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. März 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 28. April 1999 - 2 L 620/97 - und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 - (ZBR 2001, S. 210) zutreffend ausgeführt haben, ist § 12 b Abs. 1 BeamtVG verfassungsgemäß.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder von Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der amtsgemäßen Mindestversorgung (vgl. BVerfGE 3, 288 <342 f.>; 7, 155 <169>; 44, 249 <263>) ist auch im Falle des Beschwerdeführers nicht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Zweiten Senats vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (BVerfGE 76, 256 <298, 322>) entschieden hat, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er einen Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die, wie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern. Zu einer Gleichstellung mit solchen Versorgungsberechtigten, für die § 55 BeamtVG gilt, war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet.

Die Geltung des § 12 b Abs. 1 BeamtVG auch für den Beschwerdeführer, der vor dem Inkrafttreten dieser Regelung Beamter geworden ist, verletzt auch nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Neben der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG kommt diesem Prinzip keine selbstständige Bedeutung für die Sicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu (BVerfGE 55, 372 <396>; 76, 256 <347>). Art. 33 Abs. 5 GG wiederum hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerfGE 70, 69 <79>; 76, 256 <310>).

Auch unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung der beamteten Professoren mit einer rentenversicherungspflichtigen Vortätigkeit in der ehemaligen DDR gegenüber Professoren aus dem EU- oder dem sonstigen Ausland bestehen gegen die Anwendung des § 12 b Abs. 1 BeamtVG keine Bedenken. Ein die Ungleichbehandlung legitimierender Grund liegt jedenfalls in dem Umstand, dass für ausländische Professoren regelmäßig keine Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften aufgewendet worden sind.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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