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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.09.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 1929/97
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1929/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau M.

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Strässer, Wilhelmstraße 7, Solingen -

gegen

a) den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 29. August 1997 - 16 S 147/97 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 14. Mai 1997 - 11 C 122/97 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof und den Richter Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 11. September 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem beim Amtsgericht geführten Zivilrechtsstreit.

I.

Die Beschwerdeführerin (Beklagte des Ausgangsverfahrens) wurde vom Kläger des Ausgangsverfahrens auf Zahlung des Restmietzinses für einen Pferdestall in Höhe von 610 DM durch Klage beim Amtsgericht in Anspruch genommen. Der Amtsrichter beschloß, im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Er setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Klageerwiderung von 6 Wochen ab Zustellung der Verfügung. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts veranlaßte irrtümlich die - am 1. April 1997 erfolgte - Zustellung dieser Verfügung an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Diese leiteten die Sendung an das Amtsgericht zurück. Daraufhin veranlaßte das Amtsgericht die Zustellung an die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin; bei diesen ging sie am 7. April 1997 ein. Die Äußerungsfrist für die Beschwerdeführerin endete mithin am 20. Mai 1997. Die Beschwerdeführerin ließ unter dem 15. Mai 1997 durch ihre Prozeßbevollmächtigten eine Klageerwiderung fertigen, in der sie dem Vortrag des Klägers unter Beweisantritt substantiiert entgegentrat. Bereits am 14. Mai 1997 hatte das Amtsgericht durch Urteil der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Vortrag des Klägers nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil Berufung ein. Diese verwarf das Landgericht durch Beschluß als unzulässig.

Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das Urteil des Amtsgerichts und gegen den Beschluß des Landgerichts richtet, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht geltend, das Amtsgericht habe über die Klage nicht vor Ablauf der gesetzten Klageerwiderungsfrist entscheiden dürfen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Bedeutung und Tragweite des mit der Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Anspruchs auf das rechtliche Gehör sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Annahme würde insoweit voraussetzen, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder die Beschwerdeführerin in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Beides ist hier nicht der Fall.

1. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt zwar die grundrechtsgleiche Gewährleistung rechtlichen Gehörs, dem kommt hier aber kein besonderes Gewicht zu. Der Verfassungsverstoß beruht weder auf einer groben Verkennung des durch das grundrechtsgleiche Recht gewährten Schutzes noch auf einem leichtfertigen Umgang mit der grundrechtlich geschützten Position noch verletzt er kraß rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25>). Dem Richter ist bei der Bearbeitung des Gerichtsverfahrens ein einfaches Versehen unterlaufen, das keinen Rückschluß auf eine besonders leichtfertige oder auch in anderen Fällen praktizierte Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Positionen zuläßt. Unter den vom Richter irrtümlich angenommenen Voraussetzungen durfte das Urteil ergehen, da die Klageerwiderungsfrist dann bereits abgelaufen gewesen wäre.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den gemäß § 511a ZPO auf prozessuale Gesichtspunkte gestützten Beschluß des Landgerichts rügt die Beschwerdeführerin keinen Verfassungsverstoß; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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