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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1953/95 (2)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 34a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1953/95 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B. - Bevollmächtigter: Professor Dr. Dietrich Murswiek, Lindenaustraße 17, Kirchzarten

gegen

Artikel 25 des bayerischen Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Ländräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz) vom 10. August 1994 (GVBl S. 747) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 371)

hier: Antrag auf Auslagenerstattung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin Präsidentin Limbach, der Richter Kirchhof, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß und der Richterin Osterloh

am 17. Juni 1999 beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers, dem Freistaat Bayern seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist durch Senatsbeschluß vom 16. Juli 1998 zurückgewiesen worden. Damit ist lediglich noch über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten, zu entscheiden.

1. Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerde-Verfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hatte. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>).

Solche Gründe können gegeben sein, wenn die Verfassungsbeschwerde nur als Folge einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolglos geblieben ist, nach der bisherigen Rechtsprechung jedoch Erfolg gehabt hätte (vgl. BVerfGE 42, 243 <251 f.>; 74, 218 <219>).

Dabei ist allerdings zu bedenken, daß bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht stattfindet. Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie erscheint auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht als geboten (BVerfGE 33, 247 <264 f.>; stRspr).

Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (BVerfGE 85, 109 <115 f.>).

2. Ausgehend hiervon ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren abzulehnen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung im vorliegenden Fall geändert. Für die Annahme, die Verfassungsbeschwerde hätte andernfalls Erfolg haben müssen, weil die verfassungsrechtliche Lage auch für den Gegenstand des vorliegenden Falles bereits geklärt ist, finden sich aber weder in der Senatsentscheidung vom 16. Juli 1998 noch sonst Anhaltspunkte.

Sonstige Billigkeitsgründe, die eine Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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