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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1965/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
StPO § 153 Abs. 2
StPO § 153 Abs. 2 Satz 4
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1965/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2001 - 516 Qs 218/01 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2001 - 259 Cs 151/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 29. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts, die vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung in dem das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einstellenden und gemäß § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO einer Anfechtung entzogenen Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig zu verwerfen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie ist auf die Vorschrift des § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO gestützt, nach der Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen einer Anfechtung in Fällen entzogen sind, in denen eine Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache nicht statthaft ist. Diese Vorschrift, durch die eine langjährige fachgerichtliche Kontroverse im Sinne der herrschenden Meinung durch den Gesetzgeber entschieden worden ist, steht im Einklang mit der Verfassung (für die frühere herrschende Meinung vgl. BVerfG MDR 1984, S. 373). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Fehlers bei der Anwendung dieser Vorschrift des einfachen Rechts durch das Gericht, die einer ins Einzelne gehenden Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) beruht auf einer Verkennung der geltenden einfach-rechtlichen Rechtslage.

Auch die Entscheidung des Amtsgerichts, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach Einstellung des Verfahrens gegen ihn nach § 153 Abs. 2 StPO nicht der Staatskasse zu überbürden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass das Amtsgericht seine Entscheidung nicht begründet hat. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung ausnahmslos einer Begründung bedarf (vgl. BVerfGE 50, 287 <289>).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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