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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 2/01
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 1
GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 19. Juli 2000 - GR 4/00 -,

b) mittelbar: Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 18. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 DM (in Worten: zweihundert Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der um einen Antrag auf einstweilige Anordnung ergänzten Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (künftig: StGH) und mittelbar dagegen, dass in der Landesverfassung von Baden-Württemberg (künftig: LV BW) eine Landesverfassungsbeschwerde nicht vorgesehen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ausreichend begründet hat (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG); der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend deutlich gemacht (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 80, 137 <150>; 89, 155 <171>).

a) Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von Grundrechten, nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 LV BW und von §§ 8, 9 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grunde unzulässig.

b) Die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechte, sondern objektives Recht (vgl. BVerfGE 3, 58 <74>; 99, 1 <8>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1998 - 2 BvR 69/98 - <Juris-Dokumentation>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1999 - 2 BvR 1442/99 - <Juris-Dokumentation>).

c) Ein Verstoß des Art. 68 LV BW gegen Art. 33 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 33 Abs. 1 GG schließt als spezielles Gleichheitsrecht die Landeszugehörigkeit als Differenzierungskriterium in Bezug auf den Bestand und die Reichweite staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in den Ländern aus. Aus Art. 33 Abs. 1 GG folgt dagegen nicht, dass die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten in allen Ländern gleich geregelt sein müssten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1992 - 2 BvR 1269/91 - <Juris-Dokumentation>; Maunz in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33, Rn. 8; Lübbe-Wolff in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz Kommentar, Art. 33, Rn. 26). Auch Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht, dass die Möglichkeit subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes geschaffen wird (vgl. BVerfGE 1, 332 <344>; 99, 1 <18 f.>).

3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

4. Dem Beschwerdeführer war eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von 200 DM aufzuerlegen. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 771/00, in welchem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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