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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 2004/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 34a Abs. 2
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93c
StGB § 67c Abs. 1
StGB § 67c
StGB § 67e
StGB § 67d Abs. 2
StGB § 67d Abs. 3
StGB § 67e Abs. 1 Satz 2
StGB § 67e Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 104 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 2004/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2004 - 1 Ws 177/04 -,

b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2004 - 1 Ws 184/04 -,

c) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. September 2004 - 1 Ws 177/04 -,

d) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26. August 2004 - 605 StVK 791/02 -,

e) die Untätigkeit des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, in dem Verfahren 605 StVK 791/02,

2. mittelbar gegen die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93c und § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. November 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2004 - 1 Ws 184/04 - und vom 29. September 2004 - 1 Ws 177/04 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Unterlassen des Landgerichts Hamburg verwerfen, innerhalb der durch § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuches gesetzten Frist über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Insoweit werden die Beschlüsse aufgehoben.

Das Unterlassen des Landgerichts Hamburg, innerhalb der durch § 67e Abs. 2 des Strafgesetzbuches gesetzten Frist über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden, verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen, das die unterlassene Entscheidung unverzüglich nachzuholen hat.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dadurch erledigt.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Überschreiten der Zweijahresfrist bei der turnusmäßigen Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung.

I.

Der 1957 geborene Beschwerdeführer wurde seit 1976 mehrfach wegen Körperverletzungen, sexueller Nötigungen, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigungen verurteilt. Seit 1993 befand er sich in Untersuchungshaft und verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen Körperverletzung sowie versuchter und vollendeter Vergewaltigung. Hinzu kamen zu verbüßende Strafreste und eine Ersatzfreiheitsstrafe. In den Jahren 2000 und 2001 wurden widerstreitende Gutachten zu der Frage erstellt, ob der Beschwerdeführer psychisch krank sei und ob er mit Erfolgsaussicht behandelt werden könne.

Seit Januar 2001 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Den Beschluss nach § 67c Abs. 1 StGB erließ die Strafvollstreckungskammer am 22. August 2002.

Die Überprüfungsentscheidung zum Ablauf der ersten zwei Jahre nach dem Beschluss (§ 67e StGB) hat die Strafvollstreckungskammer bislang nicht getroffen. Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2004 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der antragsgemäß beigeordnete Verteidiger nahm bis zum 5. Juli 2004 Akteneinsicht und kündigte mit Schreiben vom 25. August 2004 eine Stellungnahme an.

Am 25. August 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte festzustellen, dass die Verzögerung der Entscheidung nach § 67c StGB und das Unterlassen einer vorherigen Begutachtung ebenso rechtswidrig gewesen seien wie die Missachtung der Zweijahresfrist nach § 67e StGB; außerdem beantragte er, die Sicherungsverwahrung vorläufig auszusetzen. Die Gerichte und die Anstalt hätten die Fürsorgepflicht, das Sozialisationsgebot, die Begutachtungspflicht, die Anhörungsrechte und die Entscheidungs- und Prüfungsfristen sachwidrig verletzt, so dass eine weitere Vollstreckung unverhältnismäßig sei. Das werde durch die seit mehr als zehn Jahren unveränderten Umstände seiner Unterbringung noch gesteigert. Er sei nach wie vor in einem 8 m² großen Haftraum mit unverdeckter und ungelüfteter Toilette untergebracht. Seine Einschlusszeiten seien verlängert worden, und sie seien auch länger als diejenigen von Freiheitsstrafe Verbüßenden auf derselben Station. Die Station, die er mit 18 weiteren Gefangenen teile, sei von der übrigen Anstalt vollkommen abgeschottet. Freizeitflächen oder einen Gemeinschaftsraum gebe es nicht.

Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Landgericht ab, die Sicherungsverwahrung vorläufig auszusetzen. Zwar sei, nachdem am 22. August 2002 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung beschlossen worden sei, hierzu bisher keine weitere Entscheidung getroffen worden, und der Beschwerdeführer sei dazu auch noch nicht mündlich angehört worden. Allerdings habe die Kammer davon ausgehen können, dass der Verteidiger des Angeklagten nach Akteneinsicht noch Stellung nehmen werde, wie er am 25. August 2004 angekündigt habe. Angesichts dessen bestehe zur vorläufigen Aussetzung der Sicherungsverwahrung kein ausreichender Anlass.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und führte aus, das Landgericht habe ihn anhören und auch entscheiden müssen, auch wenn der Verteidiger sich äußern wolle.

Das Oberlandesgericht verwarf die erste der Beschwerden mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. September 2004. Die Untätigkeitsbeschwerde sei unzulässig, weil die Unterlassung einer endgültigen Ablehnung der begehrten Entscheidung nicht gleichkomme. Das Landgericht sei nicht untätig gewesen. Es habe zu erkennen gegeben, dass es eine Entscheidung nach § 67e StGB noch treffen wolle. Die Zweijahresfrist habe das Landgericht verstreichen lassen dürfen, um die Stellungnahme des Verteidigers abzuwarten. Das Überschreiten der Frist führe nicht zur Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung. Die Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 67c StGB aus dem Jahre 2002 könnten nicht mehr überprüft werden. Sie seien erledigt, und ein tief greifender Grundrechtseingriff liege nicht vor, so dass eine nachträgliche Feststellung nicht in Betracht komme. Zudem habe der Beschwerdeführer eine damals eingelegte Beschwerde zurückgenommen.

Der Beschwerdeführer erhob eine Gegenvorstellung, auf die das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. September 2004 entgegnete, es sehe keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. September 2004. Die begehrte vorläufige Entlassung sehe das Gesetz nicht vor. Dazu bestehe auch keine Notwendigkeit, weil § 67e StGB eine regelmäßige Überprüfung der Unterbringung vorsehe. Diese Überprüfung bereite das Landgericht derzeit vor. Es könne allerdings auch deshalb nicht entscheiden, weil ihm die Akten wegen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stünden.

Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2004 mündlich angehört. Dabei erklärte die Kammer, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Vollzugsplanung zu benötigen; es solle eventuell eine weitere Anhörung stattfinden. Der Berichterstatter der Kammer forderte die Stellungnahme an und verfügte eine Wiedervorlage in sechs Wochen.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag verbunden, seine sofortige Freilassung einstweilen anzuordnen. Er wiederholt die Schilderung seiner Haftbedingungen. Die Verweigerung der vorläufigen Entlassung verletze seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG. Das Landgericht habe nichts unternommen, um das Verfahren so zu fördern, dass die Entscheidung nach § 67e StGB rechtzeitig hätte ergehen können. Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung seien verfassungswidrig - formell, weil sie auf dem seinerseits verfassungswidrigen Ermächtigungsgesetz beruhten, und materiell, weil die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ein extremes Ermessen eröffneten.

III.

Der Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat zur Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers Stellung genommen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit weiteren Sicherungsverwahrten und mit Strafgefangenen in der Station der Justizvollzugsanstalt untergebracht, in der ein weitergehender Aufschluss gewährt werde als in allen anderen Stationen. In diese Station, in der es keine Freizeiteinrichtungen gebe, sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch verlegt worden. Alle Stationen seien voneinander getrennt. Auf der Station des Beschwerdeführers gebe es Duschen. Die Toilette im Haftraum sei mit einem Vorhang abgetrennt.

Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 605 StVK 791/02 und 346/98 des Landgerichts Hamburg sowie das Vollstreckungsheft 211 VRs 47/94 der Staatsanwaltschaft Hamburg vorgelegen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Verzögerung der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung aus dem Jahre 2002 und soweit sie sich mittelbar gegen die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung richtet. Insoweit fehlt ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukommt und sie mangels Aussicht auf Erfolg nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers dient.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung richtet. Insoweit mangelt es an einer ausreichenden Substantiierung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche der Vorschriften er angreift. Er befasst sich nicht mit dem nahe liegenden Einwand, dass die Regelungen über die Sicherungsverwahrung nicht seit ihrem Erlass unverändert gelten, sondern nach Inkrafttreten des Grundgesetzes zahlreichen Änderungen unterzogen wurden, so dass in Betracht kommt, dass auch unverändert gebliebene Bestandteile des Regelungssystems eine von den Umständen ihres Erlasses unabhängige Legitimation erfahren haben können.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses nach § 67c Abs. 1 StGB weiterverfolgt und beanstandet, dass seine dahingehenden Anträge und Beschwerden von den Fachgerichten als unzulässig angesehen wurden. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Er hätte die etwaige Rechtswidrigkeit zunächst des Unterlassens eines Beschlusses und dann des ergangenen Beschlusses des Landgerichts vom 22. August 2002 mit Beschwerden geltend machen müssen, um eine Korrektur im fachgerichtlichen Rechtszug anzustreben. Die eingelegte Beschwerde hat er indes zurückgenommen.

V.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen offensichtlich begründet, so dass die Kammer ihr stattgibt (§ 93c Abs. 1 BVerfGG), soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Versäumen der Zweijahresfrist (§ 67e StGB) wendet.

Landgericht und Oberlandesgericht haben durch das Unterlassen der Überprüfung innerhalb der durch § 67e Abs. 2 StGB gesetzten Frist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Die Sicherungsverwahrung stellt einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht dar. Die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs wird durch verfahrensrechtliche Sicherungen und durch eine inhaltliche Ausgestaltung des Vollzuges der Freiheitsentziehungen erreicht.

1. a) Verfahrensrechtlich muss gewährleistet sein, dass das Vollstreckungsgericht die Notwendigkeit weiterer Maßregelvollstreckung regelmäßig überprüft und dabei besonderen Anforderungen an die Wahrheitserforschung gerecht wird (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 739 <743>). Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 2 und 3 und § 67e StGB), über die dazu regelmäßig erforderliche Anhörung des Betroffenen (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 StPO) und über die zur Vorbereitung einer in Erwägung gezogenen Aussetzung gebotene sachverständige Begutachtung (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 2 StPO) dienen der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>).

b) Die Missachtung der Zweijahresfrist (§ 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB) durch das Landgericht Hamburg ist nicht mehr vertretbar. Die Untätigkeit der Großen Strafkammer 5 findet keine Rechtfertigung. Der Geschäftsgang der Kammer muss in der Verantwortung entweder des Vorsitzenden oder eines Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsehen, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Zweijahresfrist sicherstellt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass in aller Regel der Betroffene persönlich anzuhören ist (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 StPO) und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, wenn die Kammer eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung erwägen sollte (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 2 StPO). Die vorgesehene Entscheidungsfrist von zwei Jahren seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum.

Ein zu einer Grundrechtsverletzung führender Verfahrensverstoß liegt nicht bereits in jeder Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Frist führt. Zu solchen Verzögerungen kann es auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen. Die Gründe, die das Landgericht für das Versäumen der Zweijahresfrist angeführt hat, sind nicht geeignet, die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen. Die Führung des Verfahrens durch die Strafvollstreckungskammer lässt nicht erkennen, dass sich die befassten Richter überhaupt an die durch § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB gesetzte Frist gebunden fühlten, geschweige denn, dass sie die grundrechtsschützende Funktion dieser Fristsetzung erkannt hätten.

Die mehr als zwei Monate vor dem Ablauf der Zweijahresfrist beschlossene Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers rechtfertigt es nicht, dass die fristgebundene Entscheidung noch immer nicht ergangen ist. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Bestellung des Pflichtverteidigers die Kammer von der Anhörung des Beschwerdeführers vor Ablauf der Frist abhalten musste. Der Zeitraum von mehr als zwei Monaten reichte aus, um dem Verteidiger für die Akteneinsicht und eine etwaige Stellungnahme eine Frist zu setzen, die eine Entscheidung vor Ablauf der Zweijahresfrist ermöglicht hätte. Eine solche Fristsetzung wäre auch unter Berücksichtigung einer Einarbeitung in das von dem Pflichtverteidiger neu übernommene Mandat möglich gewesen, ohne dass es zu einer Verzögerung gekommen wäre.

Selbst nach der Anhörung des Beschwerdeführers, die die Strafvollstreckungskammer mehr als zwei Monate nach Fristablauf durchgeführt hat, ist nicht zu erkennen, dass die Strafvollstreckungskammer die Angelegenheit wenigstens als eilbedürftig angesehen hätte, um die Fristüberschreitung so gering wie möglich zu halten. Stattdessen veranlasste der Berichterstatter weitere Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt, stellte eine erneute Anhörung in Aussicht und notierte eine Wiedervorlagefrist von sechs Wochen. Einem solchen Hinauszögern der Entscheidung hätte eine erneute Überprüfung innerhalb des Zweijahresintervalls (§ 67e Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB) vorgezogen werden müssen, wenn die Strafvollstreckungskammer bei einer rechtzeitigen Entscheidung dazu gekommen wäre, dass die Sicherungsverwahrung zwar fortdauern müsse, aber Anlass zu kurzfristiger Aufklärung von Gesichtspunkten bestehe, die in naher Zukunft eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung oder wenigstens eine ihm dienliche Neuplanung des Vollzuges und insbesondere der Therapiebemühungen nahe legen könnten.

c) Auch dem vom Oberlandesgericht hinzugefügten Hinweis, eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer könne schon deshalb nicht ergehen, weil die Akten auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers dem Oberlandesgericht hätten übersandt werden müssen, ist eine Gleichgültigkeit gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu entnehmen, die mit dem durch die Verfahrensvorschrift geschützten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr vereinbar ist. Ist eine im Gesetz vorgesehene, der verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts dienende Entscheidungsfrist einzuhalten, so sind Vorkehrungen zu treffen, die das Einhalten dieser Frist auch bei gleichzeitiger Bearbeitung eines Rechtsmittels ermöglichen. Das ist ohne großen Aufwand möglich. Die Strafvollstreckungskammer hätte die Akte ablichten können, um auch nach dem Aktenversand an das Oberlandesgericht das Verfahren ohne Verzug fortsetzen zu können. Dieses Vorgehen ist in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gang und gäbe, in denen mit mehreren Exemplaren der Akte sichergestellt wird, dass der Fortgang der Ermittlungen nicht aufgehalten wird, auch wenn die Akten zur Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen oder zur Bearbeitung von Rechtsmitteln versandt werden müssen. Weshalb dies im Strafvollstreckungsverfahren nicht möglich sein sollte, ist nicht zu erkennen.

d) Auch ein Einwand der Überlastung der Strafvollstreckungskammer könnte nicht verfangen. Die Einhaltung der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Frist (§ 67e StGB) ist sicherzustellen. Sobald abzusehen ist, dass trotz vollständigen Ausschöpfens der Arbeitskraft der beteiligten Richter die Fristwahrung in Gefahr gerät, muss sich der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer an das Präsidium des Gerichts wenden, damit dieses, gegebenenfalls mit Unterstützung durch die Landesjustizverwaltung, für Abhilfe sorgen kann. Der Grundrechtsschutz der von langjähriger Freiheitsentziehung Betroffenen erfordert auch Maßnahmen der Personalführung, die eine effiziente Arbeit der Strafvollstreckungskammern sicherstellen.

e) Das Oberlandesgericht hat die Grundrechtsverletzung vertieft, indem es auf die grundlose Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer mit einem Verweis auf die Unzulässigkeit einer reinen Untätigkeitsbeschwerde reagiert hat. Es hat darauf verwiesen, dass eine solche Beschwerde nur möglich sei, wenn die Untätigkeit einer endgültigen Ablehnung einer Entscheidung gleichstehe. Es hätte erwägen müssen, dass ein solches Gewicht auch der grundlosen Missachtung einer zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehenen Frist zukommen kann.

2. Die Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der weiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung führt nicht zur Freilassung des Beschwerdeführers. Die dahingehenden Anträge des Beschwerdeführers haben die befassten Gerichte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abgelehnt. Das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen tritt noch nicht zurück, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren erst um einige Monate verzögert wurde. Dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung geführt hat, fortgefallen wäre, trägt er selbst nicht vor.

Die Strafvollstreckungskammer ist allerdings von Verfassungs wegen gehalten, die bislang versäumte Entscheidung nun umgehend zu treffen. Dazu verweist das Bundesverfassungsgericht die Sache an das Landgericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht bedarf es nicht, da eine weitere Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens neben der durch diesen Beschluss getroffenen Feststellung der Grundrechtsverletzung nicht erforderlich ist.

3. Die Strafvollstreckungskammer wird bei der anstehenden Entscheidung oder bei einer etwaigen weiteren Befassung auch dem Einwand des Beschwerdeführers nachzugehen haben, der sich auf die Gestaltung des Vollzuges seiner Unterbringung richtet. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des durch die Sicherungsverwahrung bewirkten erheblichen Eingriffs eine Ausgestaltung des Vollzuges, die sich am Zweck der Maßregel orientiert. Sie dient nicht mehr der Vergeltung, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Dem muss durch einen privilegierten Vollzug Rechnung getragen werden. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Sicherungsverwahrung nach den Vorschriften für den allgemeinen Strafvollzug durchgeführt wird. Die Landesjustizverwaltungen haben aber sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug so weit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 739 <744>). Dies zu überwachen, ist auch Sache der Vollstreckungsgerichte.

VI.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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