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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 2029/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 34a Abs. 3
StPO § 81e Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2029/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2003 - 1 BGs 359/2003 -

hier: Erstattung von Auslagen

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren in vollem Umfang zu erstatten.

Gründe:

Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, angenommen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; BVerfG - 3. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluss vom 22. September 1994 - 2 BvR 536/93 - , veröffentlicht in JURIS).

Nach diesen Grundsätzen ist es hier billig, die Auslagenerstattung anzuordnen. Die im Beschluss vom 24. Oktober 2003 aufgeführten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beweisverwertung, soweit auch eine automatische Geschlechtsbestimmung anhand des Vergleichsmaterials durchgeführt werden sollte, zeigen, dass dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof die Problematik einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff bewusst war. Erst durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007 <3010>) wurde § 81e Abs. 1 Satz 1 StPO um den Halbsatz "hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden", ergänzt (vgl. - auch zur früheren Rechtslage - Meyer-Goßner, 47. Aufl., 2004, § 81e StPO, Rn. 4), so dass die Geschlechtsbestimmung erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. April 2004 (vgl. Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften, BGBl I S. 3007 <3011>) zulässig geworden ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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