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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2049/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2049/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Herrn N...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwalt Christian Richter II, Luxemburger Straße 107, Köln

gegen a) die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1999 und vom 6. Juli 1999 - 4 StR 57/99 -,

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl S. 1473)

am 1. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Zwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterlässt. Die Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 54, 100 <115 f>). Von Willkür kann aber nur die Rede sein, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Das bedeutet, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erst dann verletzt ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -, NJW 1991, S. 2893).

Das ist hier nicht der Fall. Die das Verfahren vereinfachende Schuldspruchberichtigung zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Angeklagten durch ein Revisionsgericht entsprechend §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1995 - 2 BvR 383/94 - und vom 11. Oktober 1990 - 2 BvR 1188/90 -, NJW 1996, S. 116; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 28. November 1985 - 2 BvR 1395/85 - und vom 19. März 1985 - 2 BvR 274/85 -). Hier sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine andere Beurteilung tragen könnten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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