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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2089/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 37 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2089/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 25. November 2005 - 4 T 42/05 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 7. November 2005 - 4 T 42/05 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt am 11. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <369> und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737).

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