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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2091/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 146
GG Art. 2 Abs.
GG Art. 20 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2091/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn C. ,

gegen das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, Vorbereitungen für den Beschluss einer Verfassung durch das Volk zu treffen,

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 31. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer begehrt von der Bundesrepublik Deutschland gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen zur Verwirklichung des vermeintlich aus Art. 146 GG neuer Fassung folgenden Verfassungsauftrags, das deutsche Volk über eine Verfassung beschließen zu lassen.

Seine Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht gegeben sind. Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993 entschieden hat, begründet Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht (BVerfGE 89, 155 <180>). Der Beschwerdeführer könnte allenfalls dann ein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 146 GG auf Herbeiführung einer Volksabstimmung über die Verfassung haben, wenn aus Art. 146 GG die Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volksabstimmung folgte. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieses Grundgesetzartikels ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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