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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 2116/01
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2116/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 -,

b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen vom 27. Oktober 1999 - OVG 2 HB 491/98 -,

c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28. Mai 1998 - VG 6 A 13/96 -,

d) den Widerspruchsbescheid der Bremischen Bürgerschaft vom 18. Januar 1996,

e) die Verfügung der Bremischen Bürgerschaft vom 24. Oktober 1995

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war Beamter auf Lebenszeit, zuletzt als Direktor bei der Bremischen Bürgerschaft. Gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand hat der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er die Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG. Er hält die Einbeziehung des Amtes des Direktors bei der Bremischen Bürgerschaft in den Kreis der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbaren (politischen) Beamten für verfassungswidrig.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Nach § 31 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654) kann durch Gesetz bestimmt werden, dass der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss (Satz 1). Welche Beamten hierzu gehören, ist gesetzlich zu bestimmen (Satz 2). In Ausfüllung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben regelt § 41a des Bremischen Beamtengesetzes - BremBG - in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes vom 18. Juni 1969 - ÄndG - (GBl S. 65), dass der Direktor bei der Bürgerschaft im Hinblick auf die Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu den Mitgliedern des Vorstands der Bürgerschaft jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann. Diese Regelung steht mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang.

2. Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Hierzu zählt auch das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 <286>; 70, 251 <266>; 71, 255 <266>; stRspr). Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Es verleiht dem Beamten eine gewisse Unabhängigkeit in der Ausübung seines Amtes sowie gegenüber seinem Vorgesetzten und trägt zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe bei, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 39, 196 <201>; 44, 249 <265>; 70, 69 <80>). Der Institution des jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbaren politischen Beamten kommt demgegenüber Ausnahmecharakter zu, weil sie das Lebenszeitprinzip durchbricht. Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Grundsätzen des Beamtenrechts gehört es, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. BVerfGE 7, 155 <163>; 8, 332 <352 f.>). Der Kreis der politischen Beamten ist dabei nicht verfassungsrechtlich ein für alle Mal vorgegeben, sondern wird jeweils vom Gesetzgeber bestimmt (vgl. BVerfGE 7, 155 <166>).

3. Der Bremische Landesgesetzgeber hat von der Möglichkeit, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Kreis der politischen Beamten nach diesen Vorgaben zu bestimmen, mit der in § 41a BremBG in Verbindung mit Art. 4 ÄndG getroffenen Regelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

§ 41a BremBG in Verbindung mit Art. 4 ÄndG hält sich innerhalb des durch § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG bundesrechtlich gesetzten Rahmens (vgl. BVerwGE 115, 89 <95 f.>). Diese Vorschriften sind ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 7, 155 <166>). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Auslegung, wonach das in § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG vorausgesetzte Erfordernis eines besonderen Vertrauensverhältnisses sich nicht ausschließlich auf die Regierung im Sinne einer Bundes- oder Landesregierung bezieht, sondern "politische" Beamtenstellen auch zur Sicherung eines notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Amtsinhaber und anderen Verfassungsorganen geschaffen werden können, verstößt - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Denn bei der - in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen umstrittenen - Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG handelt es sich um eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, nicht aber des Verfassungsrechts. Innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens und der von den Fachgerichten auszulegenden bundesrechtlichen Vorgaben des § 31 BRRG obliegt es dem jeweiligen Landesgesetzgeber, den Kreis der politischen Beamten zu bestimmen. Die Landesbeamtengesetze dürfen daher die jederzeitige Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für einen im Einzelnen durchaus unterschiedlich bestimmten Kreis politischer Beamter vorsehen. Dies hat in der Gesetzgebung der Länder seinen Niederschlag gefunden. So ist das Amt des Direktors des Landesparlaments gegenwärtig außer in Bremen nur in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Sachsen, nicht aber in den übrigen Ländern, als das eines jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbaren politischen Beamten ausgestaltet (vgl. § 182 Abs. 2 NWLBG; § 118 Abs. 2 Satz 1 ThürBG; § 59 Nr. 1 SächsBG).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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