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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 2138/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2138/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2000 - D 17 S 13/00 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. Mai 2000 - D 10 K 5/99 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, ein ehemals im Beamtenverhältnis beschäftigter Lehrer, wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag wurde ihm wegen dieses als außerdienstliches Dienstvergehen bewerteten Verhaltens im Disziplinarverfahren das Ruhegehalt aberkannt. Dagegen wendet er sich mit der Verfassungsbeschwerde.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Fehl geht die Annahme des Beschwerdeführers, die Aberkennung des Ruhegehalts sei am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Für vermögensrechtliche Ansprüche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, wird Art. 14 durch Art. 33 Abs. 5 GG verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 1 <14>; 71, 255 <271>; 76, 256 <294>). Auf die behauptete Verletzung von Art. 1 Abs. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 74, 102 <128>; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen hilfsweise festgestellt, dass die Aberkennung des Ruhegehalts mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbar sei. Hiermit setzt die Verfassungsbeschwerde sich nicht substantiiert auseinander. Insoweit wird lediglich gerügt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer als Ruhestandsbeamten ebenso wie einen aktiven Beamten behandelt habe, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ein angestellter Lehrer, der die gleiche Straftat begangen habe, müsse keine Einbußen seiner Altersversorgung hinnehmen. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass die Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrern wie auch gegenüber anderen Straftätern, die nicht dem Disziplinarrecht unterliegen, gerade durch seinen Beamtenstatus gerechtfertigt ist. Es ist anerkannt, dass auch das Disziplinarrecht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. BVerfGE 7, 129 <144 f.>; 15, 105 <121>; 37, 167 <178 f.>). Art. 3 Abs. 1 GG dürfte gerade gebieten, dass ein Beamter, der - wie der Beschwerdeführer - nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt (so BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1999 - 1 D 34/97 -, nur in JURIS).

Die gerügten Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegen nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Gerichte hätten nicht geprüft, ob als mildere Maßnahme eine Weiterbeschäftigung außerhalb des Lehrerberufs in Betracht gekommen sei, wird - abgesehen davon, dass dies im fachgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde - nicht dargelegt, weshalb dies dem Dienstherrn zumutbar sein sollte. Denn der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen durch einen Beamten führt stets - nicht nur bei Pädagogen - zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust. Dies begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Fehlverhaltens, die auch bei Nichtpädagogen die Verhängung der Höchstmaßnahme gebieten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 72/97 -, nur in JURIS).

Weshalb bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme die mittelbaren Auswirkungen auf die Krankenversicherung zu berücksichtigen sein sollten, wird nicht dargelegt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46/98 -, Buchholz Nr. 235, § 82 BDO Nr. 6 m.w.N.) vermögen die durch Beiträge zu einer Krankenversicherung entstehenden finanziellen Belastungen die Unverhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme nicht zu begründen, weil es sich nur um eine mittelbare Folge der Verhängung der Höchstmaßnahme handelt. Mit dieser Rechtsprechung setzt die Verfassungsbeschwerde sich nicht auseinander.

Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung der Berufungsschrift ist nicht zu beanstanden. Nach § 80 der Landesdisziplinarordnung Baden-Württemberg - LDO - ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen. Hinsichtlich der Versagung des Unterhaltsbeitrags (§ 75 LDO) hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt. Zwar wurde zur Begründung der Berufung auf die verheerenden wirtschaftlichen Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts für den Beschwerdeführer hingewiesen, dies diente jedoch ersichtlich nur dazu, die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Disziplinarmaßnahme darzulegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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