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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 2195/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
StPO § 359 Nr. 5
StPO § 368 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2195/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 5. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie zeigt keine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht auf (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).

Dies gilt auch, soweit es um die Annahme der Fachgerichte geht, das Wiederaufnahmevorbringen zu einem behaupteten Alibi für den Tatzeitraum "im April 1992" sei unerheblich im Sinne der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO. Insoweit liegt kein Fall vor, der demjenigen im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 - (NStZ 1995, S. 43 f.) vergleichbar wäre; dort war es um einen konkret bestimmten Tattag gegangen. Tatzeitfeststellungen können je nach den Gesamtumständen des Einzelfalls verschiedenes Gewicht haben (vgl. BGHSt 44, 153 <155>). Ist die Tat von vornherein nicht genau datiert, sondern durch andere Umgrenzungsmerkmale als Prozessgegenstand bestimmt, dann kommt auch einer Alibibehauptung im Wiederaufnahmeverfahren für einen begrenzten Zeitraum geringeres Gewicht zu als bei einer Alibibehauptung bezüglich einer genau datierten Tat. Die Wiederaufnahmegerichte konnten deshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, das eine Tatbegehung im Zeitraum April/Mai 1992 nicht ausschloss, ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>) oder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1994 a.a.O.) als unerheblich bewerten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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