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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 2223/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2223/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2003 - III B 126/02 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. September 2002 - 8 K 1043/02 -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird unabhängig von einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde, zunächst eingelegt mit Schriftsatz vom 5. November 2002, unmittelbar gegen das Urteil des Finanzgerichts richtet, ist sie mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Denn gegen diese Entscheidung war noch eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof wegen Nichtzulassung der Revision möglich. Auf eine Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 29. November 2002 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es somit nicht an.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde aufgrund des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 18. September 2003 auch gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs wendet, steht ihr der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, S. 541 f.). Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Eine Grundrechtsverletzung dadurch, dass der Bundesfinanzhof ausführt, den in seiner Entscheidung im einzelnen dargelegten einfachrechtlichen Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde werde nicht Rechnung getragen, ist nicht erkennbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass diese prozessuale Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer damit zugleich die Möglichkeit einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde versagt ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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