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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.1997
Aktenzeichen: 2 BvR 2269/93
Rechtsgebiete: GG, DRiG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 19 Abs. 4 GG
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
DRiG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2269/93 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der libanesischen Staatsangehörigen

1. M ..., 2. M ...,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Hermann Emmelius, Elberfelder Straße 11, Hagen -

gegen

a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. August 1993 - 4 K 2584/92.A -,

b) die Ordnungsverfügungen des Oberkreisdirektors des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 13. Mai 1992 - 32/2-64-00 -,

c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. März 1992 - 451-15554-89 -

u n d

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. November 1997 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage, ob die durch § 29 Deutsches Richtergesetz (DRiG) in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50) ermöglichte Mitwirkung von zwei Proberichtern an einer gerichtlichen Entscheidung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.

1. Die Herstellung der deutschen Einheit stellte die Justiz, die in den neuen Bundesländern nach rechtsstaatlichen Grundsätzen neu aufgebaut werden mußte, bundesweit vor schwierige Personalprobleme. Zunächst wurde versucht, dem Mangel an Lebenszeitrichtern im Beitrittsgebiet und im Land Berlin durch Sonderregelungen über die Ausweitung der Verwendungsfähigkeit von Richtern zu begegnen, die an dem Gericht, an dem sie tätig wurden, nicht endgültig planmäßig angestellt waren (vgl. Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel III, A. III. Nr. 8, Maßgabe m) und A. IV., Nr. 3, b, Maßgabe bb); §§ 3, 4 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992, BGBl I S. 1147). Da aber auch im übrigen Bundesgebiet personelle Engpässe durch Abordnungen von erfahrenen Richtern im Rahmen der Aufbauhilfe Ost spürbar geworden waren, änderte der Gesetzgeber durch Art. 5 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege § 29 DRiG schließlich mit Wirkung auch für die alten Bundesländer. Die Vorschrift hatte bis dahin bestimmt, daß an einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken durfte. Die - am 1. März 1993 in Kraft getretene und bis zum 28. Februar 1998 geltende - Vorschrift lautet nun:

"Bei einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nicht mehr als insgesamt zwei Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags oder abgeordnete Richter mitwirken. Sie müssen als solche in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden."

Zugleich wurde § 18 VwGO gestrichen, der insbesondere angeordnet hatte, daß in einer Kammer oder einem Senat nicht mehr als ein Richter im Nebenamt, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags oder abgeordneter Richter mitwirken durfte (vgl. Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege).

Im Allgemeinen Teil der Begründung zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege wird zunächst die Fülle der auf die Justiz in den neuen Bundesländern zukommenden Aufgaben skizziert, darunter die juristische Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit und die mit dem Übergang in ein anderes Rechtssystem verbundenen ungeklärten Rechtsfragen. Sodann wird auf die stark defizitäre personelle Situation im Bereich der Rechtspflege im Beitrittsgebiet hingewiesen, die nur durch weitere personelle Unterstützung aus den alten Ländern aufgefangen werden könne. Auch dort arbeite die Justiz aber schon am Rand ihrer Kapazitäten. Da ein weiterer Ausbau der Justiz nur noch eingeschränkt finanzierbar sei, müßten alle Möglichkeiten zur Straffung der Verfahren und zu einem sparsamen Einsatz des Personals genutzt werden (BTDrucks 12/1217, S. 17 f.).

In der Einzelbegründung heißt es zu § 29 DRiG:

"Wegen des Personalbedarfs der neuen Länder ist zu erwarten, daß zahlreiche Planrichter aus den alten Ländern dorthin abgeordnet werden müssen. Diese können in den alten Ländern nur durch Richter auf Probe, durch Richter kraft Auftrags oder durch abgeordnete Richter ersetzt werden. Durch die bisherige Regelung des § 29 Satz 1 DRiG können vor allem bei den kleineren Landgerichten Besetzungs- und Vertretungsprobleme entstehen. Um die Funktionsfähigkeit der Kammern nicht zu gefährden, erscheint es notwendig, auf die Dauer von fünf Jahren § 29 Satz 1 DRiG dahin gehend zu ändern, daß jeweils zwei nicht planmäßige Richter bei der Entscheidung mitwirken können" (BTDrucks 12/1217, S. 49).

2. Die Beschwerdeführer, Eheleute libanesischer Staatsangehörigkeit, beantragten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Herbst 1989 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Beschwerdeführer berief sich darauf, im Libanon aus politischen Gründen Verfolgung erlitten zu haben. Die Beschwerdeführerin gab an, vor den Folgen des Bürgerkriegs geflohen zu sein.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die von der Ausländerbehörde verfügten Abschiebungsandrohungen ließen die Beschwerdeführer Klage erheben. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage hinsichtlich aller Streitgegenstände mit Urteil vom 3. August 1993 als offensichtlich unbegründet ab.

An dieser Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wirkten der Richter am Verwaltungsgericht K (in Vertretung des Kammervorsitzenden Dr. D), die Richterin H-M (als dienstjüngste Beisitzerin der 7. Kammer in Vertretung von Richter Dr. St), der Richter B sowie zwei ehrenamtliche Richter mit. Der Anteil der nicht planmäßig angestellten Richter an der Richterschaft des Gerichts betrug zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 v. H.

3. Die Beschwerdeführer haben fristgemäß Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts, die Verfügungen der Ausländerbehörde und das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben. Sie rügen außer einer Verletzung von Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG durch die Abweisung ihrer Asylklage als offensichtlich unbegründet u.a. eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und greifen insoweit mittelbar § 29 DRiG in der derzeit geltenden Fassung an. Dazu machen sie geltend, das Verwaltungsgericht sei bei Erlaß des Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. An der Entscheidung hätten - gestützt auf die verfassungswidrige Neufassung des § 29 DRiG - zwei Richter auf Probe mitgewirkt. Der in Art. 97 GG niedergelegte Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtsprechung von Einflüssen der Politik und Verwaltung verbiete die unbeschränkte und unbegrenzte Mitwirkung von Richtern auf Probe. Solche Richter seien nicht in gleichem Umfang unabhängig wie die hauptamtlichen und planmäßigen Richter. Da sie bis zum Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Ernennung ohne Angabe von Gründen und auch danach noch aufgrund mangelnder Eignung oder bei Ablehnung ihrer Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit durch einen Richterwahlausschuß entlassen werden könnten, sei zu besorgen, daß sie sich in ihrer sachlichen Unabhängigkeit bedroht fühlten und in der Gefahr stünden, sich den Ansichten der Vorsitzenden ihrer Spruchkörper und den Vertretern der Justizverwaltung, wenn auch vielleicht nur unbewußt, geneigt zu zeigen. Dies gelte besonders bei einer so sensiblen Materie wie der Rechtsprechung in Asylangelegenheiten, bei der die Verwaltungsgerichte unter den Erwartungsdruck der Politik geraten seien. Die daraus erwachsende Gefahr vergrößere sich durch die gleichzeitige Mitwirkung zweier Richter auf Probe in einem nicht mehr tragbaren Maße, weil es die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gleichsam aushöhle.

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium des Innern, das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Präsident des Verwaltungsgerichts Arnsberg und der Vorsitzende der 4. Kammer dieses Gerichts Stellung genommen.

II.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Behördenentscheidungen richtet, ist sie unzulässig. Die Ausgangsbescheide können nicht über ein sie in vollem Umfang überprüfendes und bestätigendes Urteil des Verwaltungsgerichts hinweg unmittelbar zum Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, S. 501 <502>).

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen das gerichtliche Urteil ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde wirft insoweit keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Deshalb kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde gegen das gerichtliche Urteil zulässig ist oder ob die Beschwerdeführer sich im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegenhalten lassen müssen, sie hätten es unterlassen, die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts schon in der mündlichen Verhandlung, auf die das angegriffene Urteil ergangen ist, zu erheben oder jedenfalls vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu betreiben.

a) Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht. Die hier maßgeblichen Anforderungen an den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind geklärt. Die in dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1962 (BVerfGE 14, 156 ff.) niedergelegten Grundsätze für die Mitwirkung persönlich nicht unabhängiger Richter an gerichtlichen Entscheidungen gelten auch nach Inkrafttreten des § 29 DRiG n.F. unverändert fort (vgl. dazu auch den Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 - DtZ 1996, S. 175 f.).

Die Grundsatzentscheidung des Zweiten Senats ist in Kenntnis der Regelung des § 29 des kurz zuvor in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes ergangen (vgl. BVerfGE 14, 156 <164>). Dieser Regelung lag ihrerseits die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, einen allgemeinen Grundsatz des Gerichtsverfassungsrechts, wonach die Verwendung von nicht auf Lebenszeit ernannten Richtern nur bei Vorliegen besonderer Gründe - und auch dann nur in beschränktem Umfang - zulässig sei, in eine konkrete Norm zu überführen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Deutschen Richtergesetzes vom 9. Juli 1958 - BTDrucks 3/516, S. 41).

Die damalige und die gegenwärtig geltende Regelung unterscheiden sich nur in der Anzahl der nicht auf Lebenszeit ernannten Richter, deren gleichzeitige Mitwirkung an einer Entscheidung der Gesetzgeber im Höchstfall zuläßt. Unter welchen Voraussetzungen der durch die Bestimmung eröffnete Spielraum im Einzelfall ausgeschöpft werden durfte und darf, regelte § 29 DRiG a.F. ebenso wenig, wie dies die Neufassung tut. Der weitgefaßte Wortlaut des § 29 DRiG a.F. ist dennoch - im Einklang mit seiner Entstehungsgeschichte - nicht so verstanden worden, als erlaube er den Einsatz nicht planmäßiger Richter bis zu der gesetzlich festgelegten Obergrenze uneingeschränkt. Vielmehr wurde ergänzend auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zurückgegriffen und die Beteiligung nicht planmäßiger Richter an der Rechtsprechung auf ein unverzichtbares Maß beschränkt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber über die Anhebung der Zahl der zulässigerweise einsetzbaren nicht auf Lebenszeit ernannten Richter von einem auf zwei hinaus mit der Gesetzesänderung auch die bisher geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung der Vorschrift verändern wollte.

Mit der Novellierung strebte der Gesetzgeber an, Abhilfe für die sich aus dem Einigungsprozeß ergebenden, vorübergehenden personellen Engpässe zu schaffen. Bei der Beurteilung, ob ein zwingender Grund für die Heranziehung nicht planmäßiger Richter vorliegt, ist deshalb auch die durch die Wiedervereinigung entstandene Situation angemessen zu berücksichtigen. Dies läßt indes die verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß der Entscheidung in BVerfGE 14, 156 ff. unberührt. Von der Fortgeltung der in jener Entscheidung aufgestellten Grundsätze auch für die Anwendung des § 29 DRiG n.F. geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus (vgl. BGHZ 130, 304 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 19.95 -, NJW 1997, S. 674 f.). Beide Gerichte legen zugrunde, daß auch gemäß der Neuregelung zwei nicht planmäßige Richter bei einer gerichtlichen Entscheidung nur dann (ausnahmsweise) mitwirken dürfen, wenn hierfür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1995 (BGHSt 41, 175 = JR 1996, S. 165 ff.) steht nicht entgegen: Dort ist zwar ausgeführt, die außergewöhnlichen Umstände und unabweisbaren Bedürfnisse der Rechtspflege, die in einem begrenzten Zeitraum die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern in einem Spruchkörper zwingend erforderlich machen könnten, lägen angesichts der Situation der Rechtspflege nach der Vereinigung Deutschlands für eine Übergangszeit auf der Hand. Hieraus werden aber allenfalls gewisse Unterschiede in den Anforderungen für die Annahme einer sachlichen Notwendigkeit der Heranziehung von zwei nicht planmäßigen Richtern im Einzelfall deutlich. Ein Bedürfnis nach erneuter Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage ergibt sich daraus nicht.

b) Auch die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG sind nicht erfüllt.

Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß das erkennende Gericht angesichts des Wortlauts des § 29 DRiG n.F. mit dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter geradezu leichtfertig umgegangen sein oder den durch dieses grundrechtsgleiche Recht gewährten Schutz grob verkannt oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Die Beschwerdeführer erleiden ferner durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde keinen besonders schweren Nachteil. Denn es ist deutlich abzusehen, daß sie auch im Falle einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht mit ihrer Klage im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>). Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil dargelegt, daß der Beschwerdeführer zu 1. unglaubwürdig sei; zudem suchten beide Beschwerdeführer in Deutschland offensichtlich nur Schutz vor dem im Libanon herrschenden Bürgerkrieg. Diese Beurteilung, die im übrigen in der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert angegriffen wird, vermag die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet zu tragen (vgl. BVerfGE 65, 76 <97>); zudem ist der Bürgerkrieg im Libanon inzwischen beendet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Sommer Jentsch Hassemer Hassemer

Ende der Entscheidung

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