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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2292/00 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2292/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2000 - 17 W 10/00 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 18. Januar 2000 - 3 T 1/00 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 6. Dezember 1999 - 14 XIV 910 B -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff

am 30. September einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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