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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.05.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 2324/97
Rechtsgebiete: GG, StGB, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1 GG
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2324/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Endrik Wilhelm, Palaisplatz 3, Dresden

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1997 - 3 StR 481/97 -,

b) das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. 0ktober 1996 - 3 KLs 423 Js 49789/95 -,

c) mittelbar: § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 7. Mai 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Gesamtstrafenbildung wegen der Zäsurwirkung eines früheren Urteils.

1. Der Beschwerdeführer war u.a. wie folgt vorverurteilt:

Durch Urteil vom 15. Januar 1991 wurde er vom Amtsgericht Ingolstadt wegen eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 6. Dezember 1995 verurteilte ihn das Landgericht München I wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung sowie vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe in gewerblichen Räumen, die zur Bewirtung dienen. Tatzeitraum dieser Delikte war Ende 1990. Das Landgericht München I bildete eine Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt.

2. Im Ausgangsverfahren verurteilte das Landgericht Dresden den Beschwerdeführer durch Urteil vom 2. Oktober 1996 wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Tatzeit dieses Vergehens war der 6. Februar 1995. Das Landgericht lehnte eine Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I ab. Das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt, dessen Strafe in das Urteil des Landgerichts München I als Einzelstrafe eingeflossen war, entfalte eine Zäsurwirkung. Daher sei nur ein Härteausgleich bei der Strafzumessung möglich.

3. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil als offensichtlich unbegründet.

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Art. 20 Abs. 3 und 103 Abs. 2 GG, der Sache nach auch des Art. 3 Abs. 1 GG. § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasse den Fall des Vorliegens mehrerer Vorverurteilungen nicht; er sei deshalb zu unbestimmt. Die Anwendung von Richterrecht sei unzulässig. Es sei entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe aus allen noch nicht erledigten Strafen zu bilden.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Die Annahme des Beschwerdeführers, die Gerichte des Ausgangsverfahrens hätten die Frage der Gesamtstrafenbildung aufgrund von Richterrecht entschieden, trifft nicht zu. Diese Entscheidungen beruhen auf dem Gesetz. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG liegt nicht vor.

a) Aus § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB folgt, dass eine Gesamtstrafenbildung nach einer früheren rechtskräftigen Verurteilung auch bei noch nicht erledigten früheren Strafen nur möglich ist, wenn die neu abzuurteilende Tat bereits vor dem früheren Urteil begangen worden war. Für Straftaten, die dem früheren Urteil nachfolgen, entfällt diese Möglichkeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Täter, der sich die Verurteilung nicht zur Warnung dienen lässt und danach weitere Taten begeht, die Rechtswohltat der Gesamtstrafenbildung nicht verdient (vgl. BverfG - Vorprüfungsausschuss des Zweiten Senats -, Beschl. vom 7. August 1979 - 2 BvR 816/79 -; Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 55 Rn. 5; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 55 Rn. 5). Das frühere Urteil bildet deshalb nach dem Gesetz eine Zäsur (vgl. BGHSt 33, 367 <369>). Der Fall des Vorliegens mehrerer Vorverurteilungen wird nach den gleichen Grundsätzen entschieden (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1, 4, 13; BGH, wistra 1998, S. 344; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rn. 511). Das Gesetz ermöglicht auch keine Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus zwei früheren Urteilen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus der letzten Vorverurteilung (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.0., Rn. 5).

b) Eine entsprechende Anwendung der Norm, die der Beschwerdeführer erstrebt, ist - auch - von Verfassungs wegen nicht geboten. Denn bei § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB handelt es sich um eine Vorschrift, die nur in begrenztem Umfang eine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Urteils hinsichtlich dessen Gesamtstrafenbildung erlaubt (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 55 Rn. 6). Über den Wortlaut der Norm hinaus ist eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Gesamtstrafenentscheidungen schon einfachrechtlich nicht möglich. Den sich hieraus ergebenden Folgen für den Verurteilten trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie einen Härteausgleich bei der Strafzumessung wegen der neuen Tat vornimmt (vgl. BGHSt 41, 310 ff.) und das "Gesamtstrafübel" angemessen gewichtet (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 12 m.w.N.; BGH, NStZ-RR 1996, S. 291 = StV 1997, S. 76). Dies ist sachgerecht, hält sich aber jedenfalls im Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung.

2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, nennt er entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG (vgl. bereits BVerfGE 5, 1) kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht, in dem er sich verletzt sieht.

3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt offensichtlich nicht vor (vgl. auch BVerfG - Vorprüfungsausschuss des Zweiten Senats -, Beschl. vom 1. September 1978 - 2 BvR 629/78 -; BVerfG - 2. Kammer des Zeiten Senats -, Beschl. vom 16. November 1990 - 2 BvR 1382/90 -). Denn die Praxis der strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 32, 190 <193>; BGH, MDR 1993, S. 1038 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), bei nachträglicher Überprüfung der Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung beginnend mit der frühesten Verurteilung jeweils die hypothetische Sicht es dann urteilenden Richters zugrundezulegen, ist sachgerecht. Rechtsnachteile im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG treten bei Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung wegen der Missachtung der Warnwirkung einer Verurteilung durch den Mehrfachtäter grundsätzlich nicht ein; sie werden gegebenenfalls durch einen Härteausgleich bei der Strafzumessung beseitigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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