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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 2325/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StPO § 136 a Abs. 3 Satz 2
GG Art. 101 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2325/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar Stegmann, Rheinstraße 32, 56564 Neuwied -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2000 - 2060 Js 56.604/99 jug.-7a Ns -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 21. Juni 2000 - 2060 Js 56604/99.jug 18 Ds -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 23. Mai 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Sie ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Erforderlich ist daher ein Vorbringen, aus dem sich die Möglichkeit einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht ergibt.

Eine solche Verletzung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE a.a.O. <92 f.>).

Einen derartigen Verstoß legt die Beschwerdeschrift nicht dar.

Im Lichte des Verfassungsrechts ist allenfalls der Einwand erörternswert, das Amtsgericht habe verbotene Vernehmungsmethoden angewendet. Denn dies könnte einen Verstoß gegen die Grundsätze fairen Verfahrens darstellen (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>). Der Beschwerdeführer versäumt es jedoch, das Hauptverhandlungsprotokoll erster Instanz zumindest auszugsweise beizufügen, aus dem sich die Festnahmeanordnung ergeben müsste. Es kann daher nicht überprüft werden, ob das Amtsgericht die Festnahme zur Erzwingung einer Aussage angeordnet hat oder Haftgründe vorlagen. Unabhängig davon genügte es für die Annahme eines Verwertungsverbots nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht, wenn die gesetzlichen Haftvoraussetzungen (§ 183 Satz 2 GVG i.V.m. § 127 StPO) objektiv fehlten. Vielmehr muss weiterhin feststehen und dementsprechend vorgetragen werden, dass die entsprechende Haftentscheidung auch subjektiv im Bewusstsein des Fehlens dieser Voraussetzungen getroffen worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 2933 <2936>). Hierzu fehlen Ausführungen des Beschwerdeführers und sind Anhaltspunkte auch sonst nicht ersichtlich.

Für den behaupteten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG wäre es erforderlich gewesen, die die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschlüsse vorzulegen. Dies versäumt der Beschwerdeführer, so dass eine Überprüfung nicht möglich ist. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG wäre zudem nur bei willkürlicher Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gegeben (vgl. BVerfGE 29, 45 <48>; 31, 145 <164>; stRspr); auch hierzu trägt der Beschwerdeführer nichts vor.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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