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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 2335/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2335/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. November 2007 - 2 VAs 17/07 -,

b) die Entscheidung des LOStA der Staatsanwaltschaft Hannover vom 29. Oktober 2007 - 313 E 1 - 190 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Recht auf ein faires Verfahren berührt sein könnte, wenn ein befangener Staatsanwalt weiterhin in der Hauptverhandlung als Sitzungsvertreter tätig wird (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 24. April 1978 - 1 BvR 425/77 -, JR 1979, S. 28), bedeutet dies nicht, dass die Nichtabberufung eines Staatsanwalts durch den Dienstvorgesetzten eine unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Entscheidung wäre. Es handelt sich - wie etwa auch bei der geltend gemachten Befangenheit eines Richters - um eine prozessuale Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil der mögliche Verfahrensverstoß im Revisionsverfahren fachgerichtlich überprüft werden kann. Einen Fall, in dem die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar wäre, hat der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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