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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.12.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2343/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 358
StPO § 358 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2343/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 - 5 StR 140/06 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Es fehlt an einem Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aufhebende und zurückverweisende Revisionsentscheidungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>). Dies gilt auch dann, wenn das revisionsgerichtliche Erkenntnis ein freisprechendes Strafurteil kassiert hat und die Aufhebungsansicht des Rechtsmittelgerichts über § 358 StPO das neue Tatgericht bindet.

Der Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Revisionsentscheidungen ist Folge von deren fehlender Beschwer. Auch nach Aufhebung und Zurückverweisung ist eine zu Gunsten des Angeklagten ausfallende Entscheidung in der Sache - ein neuerlicher Freispruch - noch möglich. Zum Freispruch können prozessuale und materiell-rechtliche Gründe führen, die nicht an der von § 358 Abs. 1 StPO vermittelten Bindungswirkung teilhaben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 2001 - 2 BvR 1198/01 -, NStZ-RR 2001, S. 45 <46>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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