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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2353/99 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2353/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn L...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralph Giebeler, Roonstraße 1, Hagen -

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1999 - 5 StR 732/98 -,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 - (531) 26 Js 1/95 Ks (9/95) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Richter Hassemer, Broß, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. Februar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot beruft, hat er einen Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend substantiiert dargetan. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Interpretation von Strafgesetzen ist durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht geschützt, wenn die zugrunde liegende Staatspraxis durch Aufforderung zu schwerstem kriminellen Unrecht und seiner Begünstigung die in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtet hat; denn hierdurch setzt der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch besteht (vgl. BVerfGE 95, 96 <132 ff.>; EuGRZ 1997, S. 413 ff.; NJW 1998, S. 2585 ff.; NJW 1998, S. 417 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2000 - 2 BvR 2414/99 -). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das dazu Anlass geben könnte, das Gebot materieller Gerechtigkeit, dem in dieser ganz besonderen Situation vor dem Vertrauensschutz des Art. 103 Abs. 2 GG Vorrang zukommt, zurücktreten zu lassen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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