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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2412/04
Rechtsgebiete: GG, Erstes Gesetz zur Änderung PostPersRG, PostPersRG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
Erstes Gesetz zur Änderung PostPersRG Art. 1 Ziff. 4 Buchst. a)
Erstes Gesetz zur Änderung PostPersRG Art. 1 Ziff. 4 Buchst. b)
PostPersRG § 4
PostPersRG § 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2412/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen § 4 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz) vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2353), in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Personalgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774)

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, durch die Streichung der bisherigen Sonderzahlung würde er nicht mehr amtsangemessen alimentiert und dadurch gegenüber Bundesbeamten, die nicht bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt seien, in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise unterschiedlich behandelt, ist ein möglicher Verfassungsverstoß nicht substantiiert dargetan. So fehlen bereits im Rahmen der Rüge des Art. 33 Abs. 5 GG jegliche Ausführungen zur verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthöhe der Alimentierung. Darüber hinaus lässt der behauptete Gleichheitsverstoß die Auseinandersetzung mit möglichen Gründen vermissen, die die geschilderte Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnten.

2. Auch die gerügte, aber nicht näher ausgeführte Unvereinbarkeit des durch Art. 1 Ziffer 4 Buchstaben a) und b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes modifizierten § 4 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - mit der "hauptberuflichen Dienstleistungspflicht" als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Denn der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, worin gerade die durch das Änderungsgesetz hervorgerufene und gegenüber der Vorgängerregelung, die nicht mehr innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG angegriffen werden kann, entstandene maßgebliche Beschwer liegen sollte. Dies gilt umso mehr, als § 4 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG schon in seiner ersten Fassung vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2353) eine auf zehn Jahre befristete Beurlaubung bei Fortzahlung der vollen Dienstbezüge ausdrücklich vorsah.

3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Rechte durch die im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes als § 10 Abs. 4 PostPersRG vorgesehene Regelung der Mehrarbeitsvergütung (vgl. BTDrucks 15/3404, S. 6) behauptet, übersieht er, dass diese Bestimmung in das vom Bundestag verabschiedete und im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz keinen Eingang gefunden hat (vgl. BGBl 1994 I, S. 2774 <2775>).

4. Zu der gerügten Verfassungswidrigkeit des durch das Änderungsgesetz neu gefassten § 4 Abs. 4 PostPersRG finden sich schließlich überhaupt keine Ausführungen des Beschwerdeführers.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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