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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 2445/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StPO § 105
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2445/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. November 2004, 21 Qs 43/04 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 22. Juli 2004 - 19 Gs (149/03) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Fachgerichte haben bei ihren Entscheidungen die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht verkannt. Die Anordnung einer Durchsuchung ist nach Art. 13 Abs. 2 GG grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Die strafprozessuale Eilkompetenz der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft soll die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzen, einen Beweismittelverlust zu verhindern. Dabei muss jedoch die Regelzuständigkeit des Richters gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 103, 142 <155>).

Die fachgerichtliche Annahme, aus Sicht der Ermittlungsbeamten habe bei Einschaltung des Ermittlungsrichters aufgrund der konkreten Tatumstände - insbesondere des Verhaltens der Beschwerdeführerin - die Gefahr eines unwiederbringlichen Beweismittelverlustes bestanden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wodurch diese Gefahr während der von der Beschwerdeführerin für erforderlich gehaltenen Einholung einer telefonischen richterlichen Anordnung hätte ausgeräumt werden können, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen.

2. Die Rüge des Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht greift nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine wirksame gerichtliche Nachprüfung einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug voraus, dass der handelnde Beamte vor oder unmittelbar nach der Durchsuchung seine für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten dokumentiert. Auf der Grundlage dieser Dokumentation haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Durchsuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 <160>). Nur so kann die gebotene effektive Kontrolle der Anordnung durch die Gerichte sichergestellt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <161>; 6, 32 <44>; 50, 287 <289 f.>).

Zwar enthält der von PHM E. am 15. April 2003 (d.h. 13 Tage nach der Durchsuchung) gefertigte Vermerk, der lediglich auf den Bericht der außerdem anwesenden Beamten verweist, hierzu keine Angaben; jedoch lässt sich der Hergang am Tatort und die Unaufschiebbarkeit der Durchsuchung anhand dieses ebenfalls zur Akte gereichten ausführlichen Berichts der Arbeitsamtsinspektion, gefertigt noch am Durchsuchungstag, hinreichend nachvollziehen. Auch wenn es sich bei den Prüfern des Arbeitsamtes nicht um Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft handelt (vgl. § 152 GVG in Verbindung mit der Verordnung über die Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996, GVBl NRW 1996, S. 180), welche allein zur Anordnung und Vornahme von Eilmaßnahmen gemäß § 105 StPO ermächtigt sind, so wird der Dokumentationspflicht doch Genüge getan, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Polizeibeamten Schilderungen anderer in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben anwesender Amtsträger ausdrücklich zu Eigen machen, aus denen sich unter Bezeichnung des Tatverdachts die Umstände ergeben, auf die sich die Annahme der Gefahr im Verzug stützt, und diese dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden. Ein verfassungsrechtliches Gebot einer "Doppeldokumentation" besteht nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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