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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.05.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 291/92
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StPO § 337
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 291/92 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. T...

- Bevollmächtigte:

1. Prof. Dr. Erhard Denninger, Am Wiesenhof 1, Königstein,

2. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fischer, Oberweg 52, Frankfurt am Main,

3. Rechtsanwalt Eberhard Kempf, Allerheiligentor 2-4, Frankfurt am Main -

gegen

a) das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Januar 1994 - 8 KLs 200 Js 6776/92 -,

b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 -,

c) das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. Mai 1989 - 1 KLs 23 Js 9443/86 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. Mai 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg richtet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 144 ff.) und des Landgerichts Memmingen ist mangels ausreichender Substantiierung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 1, 92 BVerfGG unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung der Patientinnenkartei in den angegriffenen Urteilen wendet, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch diese Maßnahme nicht hinreichend dargetan. Seine auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Rüge, das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient erfordere einen Schutz der dem Arzt anvertrauten Informationen auch im Falle eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens gegen den Arzt, richtet sich gegen die Beweiserhebung durch Beschlagnahme der Patientinnenkartei. Über die Frage, ob die Beschlagnahme einer solchen Kartei bei einem Arzt dessen grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit verletzen kann (vgl. BVerfGE 44, 353 ff. zur Beschlagnahme von Klientenakten in einer Drogenberatungsstelle), ist vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Anders als in dem dort entschiedenen Fall ist hier nicht die Beschlagnahmeanordnung, sondern die strafrechtliche Verurteilung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Gründe dafür, dass die Verwertung der Erkenntnisse aus der Patientinnenkartei in den angegriffenen Strafurteilen eigene Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletze, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dies folgt auch nicht unmittelbar aus dem gerügten Grundrechtsverstoß bei der Beweiserhebung. Der beanspruchte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist nicht darauf gerichtet, den Arzt vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu schützen.

2. Soweit es um Richterablehnungen geht (vgl. zum Verfahren nunmehr BGHSt 44, 26 ff.), ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der nur bei willkürlich fehlerhaften Entscheidungen verletzt wäre, nicht dargetan. Die Entscheidungen des Landgerichts sind durch die nach Beschwerdegrundsätzen getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. § 28 StPO). Dass dessen Entscheidung, am Maßstab der objektiven Willkür gemessen, fehlerhaft sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

3. Den Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die Entscheidungen in der Sache ist die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht zu entnehmen.

a) Die Annahme des Beschwerdeführers, der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft durchführt, dürfe die Entscheidung über das Vorliegen einer Notlagenindikation letztlich der Patientin überlassen, entspricht nicht dem Gesetz. Gegen das Gesetz selbst hat der Beschwerdeführer aber keine Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine Prüfung des Gesetzes von Amts wegen ist nicht veranlasst.

b) Art. 19 Abs. 4 GG gibt keinen Anspruch auf eine weitere Instanz (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; stRspr); also ist auch eine erneute Prüfung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen durch das Revisionsgericht von Verfassungs wegen nicht geboten. Wenn der Bundesgerichtshof annimmt, die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "nach ärztlicher Erkenntnis" durch das Tatgericht sei seiner Nachprüfung entzogen, soweit dazu eine Würdigung von Tatsachen erforderlich sei, beschränkt er sich im Einklang mit § 337 StPO auf eine Rechtskontrolle. Der Beschwerdeführer hält dies für unzureichend, ohne jedoch zu erläutern, wie das Revisionsgericht nach seiner Ansicht ohne eigene Beweiserhebung vorgehen soll.

c) Der Hinweis darauf, dass der Bundesgerichtshof sich auf die beispielhafte Erörterung von vier Einzelfällen beschränkt habe, genügt nicht, um die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG darzutun. Das Revisionsgericht kann von Verfassungs wegen auf eine Begründung seiner nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ganz verzichten. Erörtert es in den Gründen seiner Entscheidung Beispiele aus einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, so gibt es zu erkennen, dass es auch die anderen Fälle geprüft hat. Dies wird hier durch den Teilfreispruch des Beschwerdeführers unterstrichen. Dessen Vorbringen setzt sich insoweit mit der angegriffenen Entscheidung nicht ausreichend auseinander.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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