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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 301/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 301/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 2004 - 12 Qs 66/2004 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. November 2004 - 43 Cs 504 Js 855/98 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Es fehlt an der nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen verfassungsprozessualen Beschwer.

Aus dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts, durch den das Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, erwachsen dem Beschwerdeführer, worauf das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zutreffend hingewiesen hat, keine Rechtsnachteile. Der Beschwerdeführer steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel des Nachweises der Unschuld kann grundsätzlich niemand verlangen. Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualem Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 46 <47>). Anhaltspunkte dafür sind indes nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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