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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 37/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG


Vorschriften:

BVerfGG § 92
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
StVollzG § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 37/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2001 - 3 Ws 769 + 770/01 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 12. Juni 2001 - 4 a StVK 35 + 62/01 -,

c) den Aushang des Leiters der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt vom 12. Dezember 2000 und 12. Januar 2001

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 6. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Sie ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Erforderlich ist daher ein Vorbringen, aus dem sich die Möglichkeit einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht ergibt. Eine solche Verletzung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 92 f.).

Einen derartigen Verstoß legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Sie beruht auf der Auffassung, die angemessene Höhe des Taschengeldtagessatzes für unverschuldet beschäftigungslose Strafgefangene sei zwingend an die Höhe der Eckvergütung arbeitstätiger Strafgefangener gekoppelt. Der Beschwerdeführer meint, die technische Anknüpfung an die Eckvergütung in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVollzG müsse Maßstab der den Fachgerichten obliegenden Prüfung eines angemessenen Taschengeldes sein. Damit verkennt er die aus dem Gesetz abzuleitende Ausgleichsfunktion des Taschengeldes im Verhältnis zum Arbeitsentgelt. § 46 StVollzG erfasst jene Fälle, in denen einem Gefangenen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Arbeit oder Beschäftigung zugewiesen und auch nicht die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung ermöglicht werden kann. Demgegenüber dient das Arbeitsentgelt dazu, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 <201>). Die Forderung aus dem Resozialisierungsgebot, Arbeit des Strafgefangenen angemessen anzuerkennen, stellt sich beim Taschengeld nicht. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Landgericht bei der Prüfung der Angemessenheit der Taschengeldhöhe nicht an der Erhöhung des Bemessungssatzes für das Arbeitsentgelt orientiert hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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