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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 409/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, StGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
StPO § 33 a
StGB § 57 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 104 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 409/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Januar 2006 - 2 Ws 243/05 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht in der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Weise erschöpft hat. Er hat zwar eine Gehörsrüge nach § 33 a StPO und eine Gegenvorstellung erhoben. Eine das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung auf diese Rügen hin ist dem Bundesverfassungsgericht aber nicht mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt worden, sodass es dem Gericht nicht möglich ist festzustellen, ob den behaupteten Grundrechtsverstößen nicht durch das Oberlandesgericht abgeholfen worden ist.

2. Die Beschwerde hat im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg. Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die zuvörderst Sache der Strafgerichte ist. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Tragweite und Bedeutung eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).

Diesem Maßstab genügt die angegriffene Entscheidung. Das Gericht hat die Versagung der bedingten Strafrestaussetzung damit begründet, dass eine günstige Legalprognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Dabei ist das Gericht in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weiterhin wegen seines Geltungsdrangs rückfallgefährdet sei, was zudem durch die Anordnung eines Berufsverbots im Strafverfahren belegt werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde zielt im Ergebnis auf eine abweichende Gewichtung der Gesamtabwägung. Diese herbeizuführen, ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, das kein weiteres Beschwerdegericht ist (vgl. BVerfGE 95, 96 <127 f.>).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angegriffene Entscheidung verletze ihn, soweit sie die beabsichtigte Buchveröffentlichung zum Anknüpfungspunkt einer negativen Legalprognose nehme, in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, geht diese Rüge fehl. Es handelt sich nicht etwa um einen Eingriff in die Meinungs- oder in die Kunstfreiheit; vielmehr zieht das Oberlandesgericht in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise aus der Buchveröffentlichung Schlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers. Damit wird aber weder eine bestimmte Meinung untersagt noch etwa eine Vorzensur ausgeübt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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