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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 426/02
Rechtsgebiete: GG, IRG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
IRG §§ 48 ff.
IRG § 54 Abs. 4
IRG § 54 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 426/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2002 - 1 Ws 33/02 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2002 - 605 StVK 1205/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 4. Juni 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben maßgeblich darauf abgestellt, dass bereits im Rechtshilfeverfahren mit der Exequaturentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 22. August 2000 über den Anrechnungsmaßstab rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Ferner hat er die Exequaturentscheidung weder vorgelegt noch deren Inhalt mitgeteilt. Damit genügt sein Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, eine gleichheitswidrige Benachteiligung liege darin, dass ein wegen desselben Tatgeschehens in Deutschland Verurteilter die auf einem deutschen Haftbefehl beruhende Auslieferungshaft im Verhältnis 2:1 angerechnet bekommen habe, zeigt die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf. Die Anrechnung einer ausländischen Haftstrafe nach § 54 Abs. 4 IRG ist mit der Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen im Rahmen der Strafzumessung durch ein deutsches Gericht gemäß § 51 StGB nicht vergleichbar. Die Vollstreckungshilfe nach §§ 48 ff. IRG lässt das ausländische Strafurteil in den Grenzen des § 54 Abs. 1 IRG unangetastet. Eine erneute Strafzumessung am Maßstab des deutschen Rechts findet nicht statt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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