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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 457/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 100 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 457/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Gesetz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 - (Bay)GVBl S. 925 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 4. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde gegen § 1 Nr. 4 Buchstabe a (Art. 56 Abs. 5 BayBG) und § 1 Nr. 7 Buchstabe a aa (Art. 80d BayBG) des Gesetzes zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (BayGVBl S. 925) besitzt mangels Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Der fristgerecht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der angegriffenen Normen (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG) erhobenen Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis einen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>).

Vorliegend setzt die Durchführung der vom Beschwerdeführer angegriffenen Vorschriften sogar zwei Vollziehungsakte voraus. So bedarf es zunächst einer Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2001 auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell nach Art. 80d Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG. Zudem - und erst dann aktualisiert sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Belastung durch nur noch ausnahmsweise Zulässigkeit der Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand - müsste dieser schließlich nach Vollendung des 63. Lebensjahres, d.h. im Juni 2004, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBG stellen. Die zuständige Behörde hätte dann zu prüfen, ob im Sinne der genannten Vorschrift besonders schwer wiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen, obwohl der Beschwerdeführer Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt. Sollte die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitigen Ruhestand nicht entsprechen, könnte er hiergegen den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten.

Die Verweisung auf den Rechtsweg ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Bei Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens besteht nicht die Gefahr der Vereitelung eines Rechts des Beschwerdeführers. Soweit das Fachgericht dessen verfassungsrechtliche Bedenken teilt, muss es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen, auf deren Grundlage das Fachgericht entweder - bei festgestellter Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm - der Klage stattgibt oder bei Verfassungsmäßigkeit sie abweist. Der Weg über die fachgerichtliche Vorprüfung führt mithin allenfalls zu einer zeitlichen Verzögerung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Beantragung des vorzeitigen Ruhestandes nicht auch zeitnah eine fachgerichtliche Entscheidung erreichen könnte, insbesondere auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, um so den befürchteten Einkommenseinbußen zu entgehen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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