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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 495/08
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StGB § 57 Abs. 1
StPO § 454 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 495/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Januar 2008 - 1 Ws 530/07 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) -Strafvollstreckungskammer- vom 3. Dezember 2007 - StVK 855/07 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Voßkuhle, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. August 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (stRspr. seit BVerfGE 1, 418 <420>). Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>; stRspr.).

2. Gemessen hieran verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, denn die Gerichte haben den Bedeutungsgehalt der Grundrechts der Freiheit der Person bei der Sachaufklärung oder der Auslegung und Anwendung der §§ 57 Abs. 1 StGB, 454 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht grundsätzlich verkannt. So ergibt sich unmittelbar aus § 454 Abs. 2 StPO, dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann bedarf, wenn das Gericht "erwägt", die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen; ausweislich der Beschlussgründe hat es dies jedoch gerade nicht erwogen. Dass in einem solchen Falle die Einholung des Gutachtens unterbleibt, ist verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGK 1, 15 <17 f.>). Die Kammer des Landgerichts hat sich im vorliegenden Fall zudem in besonders sorgfältiger Weise mit den für und wider eine Strafrestaussetzung sprechenden Umständen auseinandergesetzt und auch dargelegt, aufgrund welcher bereits ausgeschöpfter Erkenntnisquellen es der zusätzlichen Einholung eines Gutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht bedurfte. Hiergegen ist nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nichts zu erinnern.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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