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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 508/01 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 508/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 - 5 Qs 7/2001 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt

am 19. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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