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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 511/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StPO § 349 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 511/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Februar 2001 - III-49/00 1 Ss 149/00 -,

b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Januar 2001 - III-49/00 1 Ss 149/00 -,

c) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juli 2000 - 702 Ns 140/99 -,

d) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 8. September 1999 - 132b-1439/99 132b Ls 6100 Js 219/99 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 12. März 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

a) Ein Verstoß der Revisionsentscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sei eindeutig als Antrag gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verstehen, ist nahe liegend und jedenfalls nicht willkürlich.

b) Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten tatbestandlich anders zu behandeln als den unerlaubten Besitz sogenannter harter Drogen (vgl. BVerfGE 90, 145 <184 f.>). Die mindere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten ist in der Strafzumessung zu berücksichtigen; für die erforderlichen Differenzierungen im Einzelfall lassen die Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes in ausreichender Weise Raum.

Zwar wird die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgesetzte Wirkstoffgrenze für die nicht geringe Menge von 7,5 g THC angesichts der veränderten Erkenntnisse zur Gefährlichkeit dieser Droge teilweise als zu gering angesehen (vgl. zur Kritik die Nachweise bei Weber, BtMG, § 29a Rn. 79 ff.). Dies kann angesichts der erheblich über diesem Wert liegenden, vom Beschwerdeführer besessenen Menge von 145 g THC jedoch dahin gestellt bleiben. Denn diese Menge als "nicht geringe Menge" anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Anders als das Amtsgericht hat sich das Landgericht schließlich ausführlich mit der Frage befasst, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls vorlagen. Dabei hat es sämtliche vom Beschwerdeführer aufgeführten Aspekte in die Abwägung einbezogen. Dass es gleichwohl wegen der tatsächlichen Menge des Betäubungsmittels und des Umstands, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft und bewährungsbrüchig geworden ist, einen minderschweren Fall verneint hat, ist eine tatrichterliche Wertung, die den Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren nicht verlassen hat.

c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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