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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 514/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, GVG, StGB, ZPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
GVG § 121 Abs. 2
StGB § 56f Abs. 2 Satz 2
ZPO § 114
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 514/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 2003 - 2 Ws 181/03 -,

b) den Beschlluss des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2002 - 1 NöStVK 228/95 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Eine Pflicht zur Divergenzvorlage bestand nicht (vgl. § 121 Abs. 2 GVG). Dass Gerichte ähnliche Fälle unterschiedlich entscheiden, verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verstoß gegen § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB durch die dritte Verlängerung der Bewährungszeit für den Beschwerdeführer war nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf nicht von Bedeutung, weil die Straftaten, die den Widerrufsgrund bildeten, in der zuvor im Einklang mit dieser Vorschrift verlängerten Bewährungszeit begangen worden waren. Es ist nicht erkennbar, dass dies Verfassungsrecht verletzt.

b) Das Oberlandesgericht hat auf die Beteiligung der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dessen Veranlassung an gemeinschaftlich begangenen Straftaten hingewiesen und angenommen, die Ehe stehe dem Bewährungswiderruf nicht entgegen. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden, da der Schutz der Familie im Rahmen der staatlichen Ordnung erfolgen soll (Art. 6 Abs. 1 GG).

c) Der Beschwerdeführer behauptet, in einem anderen Strafverfahren sei ihm vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Vertrauensperson der Polizei von der Strafverfolgungsbehörde zugesagt worden, im Ausgangsverfahren werde kein Bewährungswiderruf erfolgen. Damit trägt er nicht vor, die Vollstreckungsgerichte hätten Verfassungsrecht verletzt. Denn die Behörden konnten durch Zusagen in anderer Sache die Gerichte nicht binden.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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