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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.05.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 523/00
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 523/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der G. AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder ,

- Bevollmächtigte: KPMG Treuhand & Goerdeler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Am Wall 175-177, Bremen -

gegen

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Januar 2000 - 2 W 117/1999 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 6. Oktober 1999 - 13-T-12/99 A -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 12. Juli 1999 - HRB 17359 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Mai 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es fehlt eine dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG genügende schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung der Beschwerdeführerin in verfassungsmäßig geschützten Rechten.

Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit das Oberlandesgericht die Vorlagepflicht des Art. 234 (früher: 177) EGV in einer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Weise gehandhabt haben soll (vgl. dazu BVerfGE 82, 159 <192 ff.>). Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist des deutschen Rechts im Unterschied zur fünfjährigen Verjährungsfrist des dänischen Rechts "unangemessen" im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Az.: C-188/95, Slg. 1997 S. I-6783 ff., dort Ziff. 48 ff.) sein soll. Auch fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, weshalb die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, welches stillschweigend von einer fehlenden Vorlagepflicht ausgeht (zur Zulässigkeit einer konkludenten Verneinung der Vorlagepflicht vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S. 2017 f.), im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgrichts als offensichtlich unhaltbar angesehen werden müsste (vgl. zum Maßstab der offensichtlichen Unhaltbarkeit BVerfGE 82, 159 <194 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 1 BvR 504/97 -, NVwZ 1998, S. 1285 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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