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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 555/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 555/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2007 - X B 1/06 -,

mittelbar gegen

§ 10 Abs. 3 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 2000 geltenden Fassung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1. a) Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1990 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführerin begehrte demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X B 1/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 287).

b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die folgenden Grundrechtsverstöße: Die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 3 EStG missachte die verfassungsrechtlichen Anforderungen "des subjektiven Nettoprinzips, alternativ des objektiven Nettoprinzips". Auch könne die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen zu einer doppelten Besteuerung führen, die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) für unzulässig erklärt worden sei.

2. Der Verfassungsbeschwerde fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 1220/04 und 410/05 - verwiesen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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