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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 577/00
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 577/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau S ...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Steidle, Bahnhofstraße 22, Augsburg -

gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2000 - 7 S 5412/99 -,

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Klaus Steidle

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Klaus Steidle wird abgelehnt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, selbst wenn die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Verfassungsbeschwerdefrist zu gewähren wäre, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde, die sich nach entsprechender Klarstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nur gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg über die Verwerfung der Berufung richten soll, besitzt keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Inwieweit auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch einen rechtzeitigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt werden kann oder bei fristgemäßem Prozesskostenhilfeantrag nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu gewähren ist, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Lechner/Zuck, BVerfGG <4. Aufl.>, § 93 Rn. 52, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2000 - 1 BvR 275/00 -).

In der Sache selbst ist die dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Augsburg zugrunde liegende Auslegung des Antrags vom 20. Dezember 1999, es handle sich um eine bedingt eingelegte Berufung, möglicherweise fragwürdig, aber jedenfalls nicht willkürlich im Sinne der strengen, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen. Es ist nämlich weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die Auslegung durch das Landgericht Augsburg unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar wäre und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, die Entscheidung beruhe auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>). Die Beschwerdeführerin rügt denn auch nur "die Verletzung materieller Rechtsvorschriften sowie die Verletzung insbesondere prozessualer Vorschriften der ZPO", also Verstöße gegen einfaches, nicht aber Verfassungsrecht.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt demgemäß nicht in Betracht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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