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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 614/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, StVG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StGB § 74 Abs. 4
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2
StVG § 21 Abs. 3
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 614/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19. März 2002 - Qs 169/02 VIII -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westfalen) vom 30. Januar 2002 - 6 Gs 23/02 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. Mai 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen zur Beschlagnahme eines Einziehungsgegenstands (Pkw) im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts liegt eine tragfähige Begründung für die Beschlagnahme des Pkw zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen einer Beschlagnahme von Einziehungsgegenständen (§ 111b StPO) objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr). Beides ist nicht der Fall. Die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 StVG für die Einziehung des Kraftfahrzeugs vorliegen, hat das Landgericht damit begründet, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit das Fahrzeug mehrfach zu Fahrten benutzt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Auch nach dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Eigentumserwerb des Pkw sei dies der Fall gewesen. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es bestehe deshalb - ungeachtet des Umstandes, dass möglicherweise das Eigentum an dem Fahrzeug innerhalb der Familie vom Vater der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeführerin übertragen worden sei - die Gefahr, dass der Pkw auch weiterhin zu Straftaten nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG benutzt werde, ist, gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende Gewichtung vorgenommen wurde oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt nicht seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt gleichfalls nicht vor. Das Amtsgericht hatte seinen Beschluss auch damit begründet, ohne eine Beschlagnahme des Fahrzeugs bestehe die Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdeführerin weiterhin mit dem Pkw Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begehen werde. Dass das Landgericht den damit benannten Einziehungsgrund des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 StVG als allein maßgeblichen erachtet hat, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Darüber hinaus hat das Landgericht der Beschwerdeführerin inzwischen im Hinblick auf ihr Vorbringen auch nachträglich rechtliches Gehör gewährt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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