Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.02.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 646/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, AO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2
AO § 370 Abs. 6 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 646/06 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2006 - 3 Qs 86/2005, 3 Qs 87/2005 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. November 2005 - 3 Qs 86/2005, 3 Qs 87/2005 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2005 - 57 Gs 8979 + 8980/05 -,

d) den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2005 - 57 Gs 8897/05 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Durchsuchungsbeschlüsse sind bereits im Beschwerdeverfahren aufgehoben worden. Der Verfassungsbeschwerdeangriff hiergegen geht deshalb fehl. Die weitere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist ebenfalls unzulässig. Denn er hat nicht hinreichend dargetan, durch die Beschlagnahme der im Gewahrsam der Beschwerdeführerin zu 2. sichergestellten Geschäftsunterlagen in eigenen Rechten betroffen zu sein. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass er Gewahrsamsinhaber oder aus sonstigen Gründen einfach-rechtlich Betroffener im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gewesen wäre (vgl. hierzu Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 98 Rn. 19; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 98 Rn. 20).

2. Die Beschlagnahmeanordnungen der Ermittlungsrichterin sind durch die Sachentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren ersetzt worden. Sie besitzen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren keine eigenständige Bedeutung.

3. Das Landgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beschlagnahmeanordnung bestätigt und das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes außerhalb des geschriebenen Rechts verneint. Die Wertung des Gerichts, dass ein besonders schwerwiegender Verstoß, der sich auch auf die Beschlagnahme hätte auswirken können, hier nicht gegeben war, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder die im Wege der Rechtshilfe mit Italien ergangene Anordnung der Durchsuchung noch diejenige der Beschlagnahme erscheinen derart sachfremd und willkürlich, dass das Landgericht von Verfassungs wegen gehalten gewesen wäre, die nachträgliche Beschlagnahmebestätigung zu verweigern.

Insbesondere trifft die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Beschlagnahmeanordnung wegen fehlender Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne des § 370 Abs. 6 Satz 3 AO nicht hätte ergehen dürfen, wie das Landgericht ausgeführt hat, nicht zu. Denn die im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs angegriffene Maßnahme richtete sich gegen den Beschwerdeführer als Drittbetroffenen. Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob eine im Inland begangene Umsatzsteuerhinterziehung, bei der lediglich im Ausland der Schaden eintritt, strafrechtlich verfolgt werden könnte, war hier ohne Bedeutung.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück