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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 648/05
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 648/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 11. April 2005 - 21 Qs 2/05 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 10. März 2005 - 21 Qs 1/05 -,

c) den Arrest- und Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom 2. März 2005 - 20 Gs 39/05 -,

d) dem Arrest- und Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom 24. Februar 2005 - 5413 Js 100910/04 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Gegen die auf konkreten Tatsachen und kriminalistischer Erfahrung beruhende Annahme eines auf einen Anlagebetrug bezogenen Anfangsverdachts ist unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <128>) von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Die Gerichte durften hierbei unter anderem darauf abstellen, dass die eingeworbenen Gelder auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen und auch für private Zwecke verwendet wurden.

2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zwischen der Vermögensmasse einer juristischen Person und dem Privatvermögen des Organs, Vertreters oder Beauftragten zu unterscheiden ist, hat er sich nicht hinreichend mit dem in den angegriffenen Entscheidungen festgestellten Sachverhalt auseinander gesetzt. Die Gerichte haben festgestellt, dass das aus der Tat Erlangte nicht einem Dritten, sondern dem Beschwerdeführer selbst und unmittelbar durch Überweisung auf sein Privatkonto zugute gekommen ist. Nach den verfassungsrechtlich beanstandungsfreien Gründen der angegriffenen Entscheidungen hat der Beschwerdeführer damit die unmittelbare Verfügungsgewalt über die eingeworbenen Gelder erhalten. Weitere Feststellungen hierzu waren von Verfassungs wegen nicht geboten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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