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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 665/02
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 665/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2002 - 1 StR 56/02 -,

b) das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 2. Juli 2001 - KLs 13 Js 9227/00 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts angreift, ist die Verfassungsbeschwerde - unabhängig von Zulässigkeitsbedenken - jedenfalls unbegründet.

a) Die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sind Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen (BVerfGE 18, 85 <92>; 30, 173 <196 f.>; 57, 250 <272>; 96, 68 <99>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts kommt nur dann in Betracht, wenn die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen, insbesondere wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind (Art. 3 Abs. 1 GG).

b) Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird die vom Beschwerdeführer angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts gerecht. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Zeuge B. seine früheren und den Beschwerdeführer belastenden Angaben wahrheitswidrig widerrufen habe, sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Einlassung des Beschwerdeführers und unter zusammenfassender Würdigung aller Umstände die zweifelsfreie Überzeugung gewonnen, dass dieser des Handeltreibens mit Heroin in mehreren Fällen schuldig sei. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Diese Entscheidungsregel ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte (BVerfG MDR 1975, 468 <469>).

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Landgericht seine aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Aufklärungspflicht verletzt habe, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat es versäumt darzulegen, dass er dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt und bereits vor dem Landgericht geltend gemacht hat, mit dem Zeugen B. tatsächlich nicht telefoniert zu haben. Dies wäre angesichts des Umstands, dass er zugegeben hatte, B. "unter Druck" gesetzt zu haben, unerlässlich gewesen.

3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß einen Verstoß des Bundesgerichtshofs gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, hat er es versäumt, den angeblichen Gehörsverstoß im Verfahren auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) geltend zu machen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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