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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 667/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, StGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 22 Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StPO § 33a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3 Satz 1
StGB § 194 Abs. 1
StGB § 194 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 667/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. April 2002 - 5St RR 79/02 -,

b) das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Oktober 2001 - 23 Ns 112 Js 12008/00 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts München vom 15. März 2001 - 831 Ts 112 Js 120008/00 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch de Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. Mai 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - unabhängig vom Fehlen der gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Vollmacht - keine Aussicht auf Erfolg hat. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Bayerische Oberste Landesgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem in den Gründen seines die Revision verwerfenden Beschlusses nur auf einen Teil der von ihm mit der Revision vorgebrachten rechtlichen Argumente eingegangen sei, ist unzulässig.

Zum einen hat es der Beschwerdeführer insoweit versäumt, beim Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß § 33a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs anzutragen, so dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Zum anderen hat er die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die er in seinem zweiten Revisionsbegründungsschriftsatz erwähnt, weder in Kopie vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Daher kann nicht abschließend geprüft werden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht aus Gründen des rechtlichen Gehörs besonderen Anlass hatte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten rechtlichen Argumente in den Gründen seines Beschlusses ausführlicher abzuhandeln. Nach § 349 Abs. 2 StPO kann das Revisionsgericht die Revision durch nichtbegründeten Beschluss verwerfen. Hierdurch wird der Anspruch des Revisionsführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verkürzt, da er im Revisionsverfahren - in Kenntnis sowohl der Gründe des von ihm angegriffenen Urteils als auch des Verwerfungsantrags der Staatsanwaltschaft (vgl. § 349 Abs. 2 StPO) - umfassend Stellung nehmen kann (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925). Ein Mangel der dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO mitgeteilten Antragsschrift, der dem Bayerischen Obersten Landesgericht unter Umständen Anlass zu einer eingehenderen Begründung des Verwerfungsbeschlusses hätte geben können, ist ohne Kenntnis ihres Inhalts nicht feststellbar. Daher ist mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 40, 101 <104 f.>; 65, 293 <295 f.>). Dies muss um so mehr gelten, als es in den Gründen seines Beschlusses auf das zentrale Argument des Beschwerdeführers, es habe an einem gemäß § 194 Abs. 1, Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag gefehlt, gesondert eingegangen ist.

2. Die Rüge des Beschwerdeführers, Amts-, Land- und Bayerisches Oberstes Landesgericht hätten bei der Strafzumessung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend beachtet, stützt sich auf Tatsachenbehauptungen, die den gerichtlichen Feststellungen widersprechen, und ist daher unsubstantiiert. Soweit der Beschwerdeführer meint, seine verunglimpfende Äußerung habe ein geringeres Gewicht gehabt, weil sie "deutlich erkennbar von einem stark Angetrunkenen" kundgetan worden sei, ergibt sich aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils, dass er auf die am Tatort anwesenden Zeugen keinen erheblich alkoholisierten Eindruck gemacht hatte. Soweit er einen Tatvorsatz leugnen will, stehen dem die Feststellungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand entgegen.

Schließlich stimmt auch sein Einwand, er sei unversehens zu dem Informationsstand der NDP und dort in einen ihn provozierende Situation geraten, nicht mit den Feststellungen des Landgerichts überein. Danach hat er sich - seiner eigenen Einlassung zu Folge - nach durchzechter Nacht am Morgen des 7. Oktober 2000 aus Interesse zu dem Info-Stand der NPD begeben, wo es zu einem Gespräch über Judenvernichtung und Konzentrationslager gekommen sei.

Auch sonst hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb die gegen ihn verhängte Strafe zwingend niedriger hätte ausfallen müssen. Insbesondere hat er sich nicht mit den vom Landgericht angeführten Strafzumessungsgründen (mehrfache Vorstrafen, Bewährungsbruch, politische Bedeutung der Äußerung, negative Sozialprognose) auseinander gesetzt.

Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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