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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 667/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, AsylVfG, VwVfG, AuslG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
AsylVfG § 71 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 42 Satz 1
VwVfG § 51 Abs. 1 bis 3
VwVfG § 48 bis 51
VwVfG § 51 Abs. 5
AuslG § 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 667/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn E.

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Susanne Rohfleisch, Alte Bergheimer Straße 6, Heidelberg -

gegen

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. April 1999 - 5 B 691/99 As -

und

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Juni 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, denn die Verfassungsbeschwerde hat insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Zwar begegnet die vom Verwaltungsgericht ohne jede Begründung behauptete Geltung der das Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens eingrenzenden Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auch für Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 19 Abs. 4, 3 Abs. 1 GG). So ist bislang nicht abschließend geklärt, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und von welcher Behörde hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG erneut in eine Sachprüfung einzutreten ist oder eingetreten werden kann, wenn - wie hier - das Bundesamt dies zuvor mit negativem Ergebnis geprüft hatte und die Entscheidung bestandskräftig geworden ist (vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rn. 149.3; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., 1999, § 71 Rn. 32 - 40). Angesichts des Gewichts der betroffenen Rechtsgüter und der Bedeutung der Gewährung eines hierauf bezogenen wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 93, 1 <13>) ist der Rückgriff auf die allgemeinen Regeln der §§ 48 bis 51 VwVfG (insbesondere § 51 Abs. 5 VwVfG) und damit eine von vorausgegangenen Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen unabhängige Prüfung aus verfassungsrechtlicher Perspektive (vgl. BVerfGE 74, 51 <66 f.>; 80, 315 <346>; 81, 142 <155 f.>; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -) als naheliegend zumindest erörterungsbedürftig. Das gilt insbesondere für die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens im Ermessenswege und des ausnahmsweisen Anspruchs auf einen positiven Zweitbescheid (vgl. OVG Koblenz vom 22. Januar 1999 - 10 A 11912/96 -, NVwZ Beilage 5/99, S. 45 f.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts läßt jegliche Auseinandersetzung mit den danach entscheidungserheblichen Rechtsfragen vermissen. Im Ergebnis wird der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Beschluß auf einen Weg geführt, auf dem er in bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG unter keinen Umständen wirksamen Rechtsschutz mehr erhalten könnte (vgl. auch § 42 Satz 1 AsylVfG und im übrigen Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -).

Jedoch genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den unter dem Gesichtspunkt des Begründungszwangs zu erfüllenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; stRspr). Denn sie setzt sich mit der konkreten Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 VwVfG durch das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt eines darin liegenden Grundrechtsverstoßes nur unzureichend und mit dem oben dargestellten Problem der Erstreckung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG überhaupt nicht auseinander. Sie beschränkt sich auf den schlichten Vorwurf, daß das Verwaltungsgericht nicht einerseits eine allgemeine Verfolgungsgefahr bejahen, andererseits dem hiervon betroffenen Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz im Folgeverfahren versagen dürfe. Damit allein wird aber weder auf verfahrens- noch materiellrechtlicher Ebene zwingend ein Verfassungsverstoß aufgezeigt, weil § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein solches Ergebnis im Interesse der Rechtssicherheit (verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich) in Kauf nimmt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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