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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 704/01
Rechtsgebiete: StGB, GG


Vorschriften:

StGB § 283 a.F.
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 704/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00 -,

b) das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. April 2000 - 71 Kls 21 Js 803/97 (28/98) -,

c) mittelbar § 283 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 28. August 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, § 283 StGB a.F. verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG), wird ein Verfassungsverstoß nicht aufgezeigt. Schon aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich, dass letztlich nicht die Fassung des Tatbestands als zu offen bemängelt wird, sondern die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter die angewandte Norm. Ein Subsumtionsfehler des Fachgerichts würde nicht dazu führen, dass die Norm wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig wäre.

2. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der strafgerichtlichen Entscheidungen gilt, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall prinzipiell den dafür zuständigen Fachgerichten zustehen und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind. Das Bundesverfassungsgericht darf nur eingreifen, wenn die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkannt haben (BVerfGE 18, 85, <92 f.>). Bei Beachtung dieses Prüfungsmaßstabs sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

3. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Auslegung der Strafbestimmung des § 283 StGB verstößt insbesondere nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Ausgestaltung als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 <120>; 55, 144 <152>). Dieses Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt nach der Rechtsprechung eine analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegründung aus. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; vielmehr ist jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Art. 103 Abs. 2 GG zieht insoweit der Auslegung von Strafvorschriften eine verfassungsrechtliche Grenze (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>). Mit diesem Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG setzt sich eine Verurteilung in Widerspruch, der eine objektiv willkürliche Auslegung des materiellen Strafrechts zugrunde liegt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1998 - 2 BvR 61/96 -).

4. Die Rechtsauffassung, § 283 StGB erfasse jeden Schuldner gleich aus welchem Rechtsgrund die Verbindlichkeit, die die Schuldnerschaft begründet, resultiert, überschreitet die verfassungsrechtliche Grenze der Auslegung nicht. Der Bundesgerichtshof geht dabei von folgenden Überlegungen aus:

a) Der Wortlaut des § 283 StGB in der Fassung bis zum 01.01.1999 erfasse jeden, der in einer wirtschaftlichen Krise Bestandteile seines Vermögens dem Zugriff der Gläubiger entziehe. Eine weitergehende Einschränkung auf Schuldner, die sich selbständig wirtschaftlich betätigt hätten, sehe der Wortlaut

- wie die Beschwerdeführer selbst vortragen - nicht vor. Damit sei bereits nach der Konkursordnung auch der Konkurs von Privatpersonen erfasst. Die Neuregelung im Zuge der Einführung der Insolvenzordnung habe den Täterkreis damit rechtlich nicht auf Privatpersonen erweitern können. Die Ablösung der Konkursordnung durch die Insolvenzordnung habe lediglich faktisch dazu geführt, dass Konkurse und Insolvenzen Privater zahlenmäßig zugenommen hätten, was daran liege, dass Privaten die Restschuldbefreiung gemäß §§ 304, 286 InsO in Aussicht stünde. Der zahlenmäßige Anstieg der Privatinsolvenzen beruhe deswegen auf einer Eigenantragstellung. Mangels eines solchen Anreizes hätten Privatpersonen nach der alten Rechtslage keinen Insolvenzantrag gestellt (Bieneck, StV 1999, S. 43; Weyand, Insolvenzdelikte, 4. Aufl., S. 37). Weder für den privaten Schuldner selbst noch für dessen Gläubiger sei die Stellung eines Konkursantrags jedoch von Rechts wegen ausgeschlossen gewesen. Die Konkursordnung von 1877 sehe die Privatinsolvenz systematisch sogar als den Normalfall an (vgl. Tiedemann, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., Vor § 283 Rn. 11).

Die Subsumtion des Sachverhalts unter § 283 StGB widersprach damit nicht dem Wortlaut der Norm.

b) Soweit die Beschwerdeführer ferner geltend machen, dass die Verbindlichkeiten, die zum Eintritt der Konkursreife führen, aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht - wie vorliegend - aus einer Gesamtrechtsnachfolge resultieren müssten, wird gleichfalls kein Verfassungsverstoß aufgezeigt. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass diese Einschränkung nicht auf den Wortlaut der Norm, sondern "auf die einhellig anerkannte Funktion des Bezuges eines Konkurses auf das Wirtschaftsleben" zurückzuführen sei. Gründe für diese teleologische Reduktion nennt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Bundesgerichtshof konnte im Gegenteil mit den von ihm aufgeführten Literaturmeinungen davon ausgehen, dass alle Personen als Täter in Betracht kommen, die einem anderen - gleich aus welchem Rechtsgrund - zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sind. Die Auffassung der Beschwerdeführer, der Tatbestand müsse einschränkend dahin ausgelegt werden, dass lediglich Verbindlichkeiten geschützt werden, bei deren Entstehung ein Vertrauen in die Bonität des Schuldners vorhanden gewesen sei, findet in den auch von den Beschwerdeführern aufgeführten Literaturstellen keine Bestätigung. Dass die Auffassung der Beschwerdeführer nicht trägt, folgt auch aus der Überlegung, dass ansonsten durch § 283 StGB keine Gläubiger geschützt würden, deren Forderungen auf einer deliktischen Haftung beruhen, denn niemand lässt sich im Vertrauen auf die Bonität des Schädigers verletzen. Die Anmeldung einer auf Delikt beruhenden Forderung zur Konkurstabelle war von Rechts wegen gleichfalls nicht ausgeschlossen.

c) Auch die durch § 283 StGB geschützten Rechtsgüter sprechen nicht für eine teleologische Reduktion, weil zunächst die Interessen der aktuellen Gläubiger an einer vollständigen oder möglichst hohen Befriedigung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche geschützt werden (Tiedemann, a.a.O., Rn. 58; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., Vor § 283 Rn. 2). Auf die weiteren, in der Literatur umstritten Rechtsgüter kommt es mithin nicht mehr an.

Die Auslegung des Tatbestandes im Hinblick auf die Täterqualifikation durch den Bundesgerichtshof überschreitet danach nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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