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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 715/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG, LDO


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 12 Abs. 1
LDO § 84
LDO § 88 Abs. 2
LDO § 59 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 715/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2000 - OVG 80 DB 2.99 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 11. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Mit der den angegriffenen Beschluss tragenden Erwägung, dass der Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 1999 nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 2 LDO entsprochen habe und deshalb von vornherein nicht geeignet gewesen sei, die beabsichtigte Rechtsfolge auszulösen und deshalb auch nicht Grundlage einer Einstellung des Verfahrens sein könne, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise auseinander.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne seit über sechs Jahren seinen Beruf nicht ausüben, muss er sich nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) auf die Möglichkeit verweisen lassen, wegen eines Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung durch eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 84 LDO eine Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 88 Abs. 2 LDO herbeizuführen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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