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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 723/01
Rechtsgebiete: BSHG, AuslG, AsylbLG, VwGO, BVerfGG, GG


Vorschriften:

BSHG § 19
AuslG § 32
AsylbLG § 5 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 7
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 2
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 723/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 2001 - 11 S 177/01 -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2000 - 1 K 1602/00 -,

c) die der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000 zugrunde liegende Ermessensrichtlinie, soweit die Behörden angewiesen werden, die Integrationsbedingung "Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe" wie folgt auszulegen:

Die Integrationsbedingungen müssen am 19. November 1999 vorgelegen haben. Werden die Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, kann dies nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung führen. Gemeinnützige Tätigkeit nach § 19 BSHG oder gemeinnützige Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 AsylbLG, die am Stichtag des 19. November 1999 ausgeübt wird, für die eine Aufwandsentschädigung von 2,00 DM in der Stunde gezahlt wird, ist keine legale Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 11. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach der Anordnung der Obersten Landesbehörde gemäß § 32 AuslG besteht nur nach Maßgabe der von dieser Behörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des jeweiligen Landes (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, DVBl 2001, S. 214). Ein Verstoß der sich streng am Wortlaut des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 orientierenden Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000 gegen das Willkürverbot kann hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Stichtags für das Vorliegen der Integrationsbedingungen nicht festgestellt werden.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin zu 2. nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat die bis zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Atteste und Berichte umfassend gewürdigt und auf dieser Grundlage in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine hinreichend konkrete Gefahr einer Selbsttötung der Beschwerdeführerin zu 2. verneint. Das jetzt vorgelegte Attest vom 30. März 2001, in dem von einem Rückfall in die Depression nach vorübergehender Besserung des Gesundheitszustandes die Rede ist, war noch nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens. Insoweit muss sich die Beschwerdeführerin zu 2. im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) auf die Möglichkeit der Abänderung des angegriffenen Beschlusses vom 21. Dezember 2000 im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO verweisen lassen.

Soweit in der Abschiebung der Beschwerdeführer zu 3. und 4. ein Verstoß gegen Art. 2 GG erblickt wird, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungserfordernis. Es wird nicht dargetan, aus welchem der in Art. 2 GG geschützten Grundrechte sich welche Hindernisse für eine Abschiebung der Beschwerdeführer zu 3. und 4. ergeben sollten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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