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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 800/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93d
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 23 Abs. 1
BVerfGG § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 800/98 - - 2 BvR 799/98 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

des Herrn W...

1. gegen

a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. April 1998 - Ws 397/98 -,

b) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 13. Februar 1998 - 2 StVK 142/94 (52) -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - 2 BvR 799/98 -,

2. gegen

a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. April 1998 - Ws 322/98 -,

b) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 28. Januar 1998 - 3 StVK 142/94 (46) -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - 2 BvR 800/98 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. Januar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden sind gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die Verfassungsbeschwerden genügen nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, und sind aus diesem Grund unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Schriftsätze des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren aufgrund pauschaler Hinweise auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>).

1. Der Beschwerdeführer hat den Lebenssachverhalt, der die Grundrechtsverletzung enthalten soll, nicht substantiiert vorgetragen. In den Verfassungsbeschwerdeschriften umreißt er den Lebensvorgang nur so knapp, daß ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar wird. Im übrigen verweist er undifferenziert auf seinen Vortrag in den Ausgangsverfahren, welcher den - jeweils über zweihundert Seiten umfassenden - Anlagen zu entnehmen sei.

In einer solchen pauschalen Bezugnahme kann ein substantiierter Vortrag umso weniger gesehen werden, als der Beschwerdeführer das Auffinden der möglicherweise einschlägigen Passagen dadurch außerordentlich erschwert, daß er in seine Schriftsätze zahlreiche sonstige Anträge, Gerichtsentscheidungen und andere Verfahrensunterlagen eingefügt hat, die neben dem Hauptsacheverfahren etwa Befangenheitsanträge, Prozeßkostenhilfeverfahren oder den einstweiligen Rechtsschutz betreffen und ihrerseits zum Teil mit Anlagen versehen sind. Es macht auch keinen Unterschied, ob diese Schriftstücke, wie im Verfahren 2 BvR 799/98, als Anlagen beigefügt oder, wie im Verfahren 2 BvR 800/98, in die Beschwerdeschrift selbst eingestellt werden.

2. Der Beschwerdeführer hat außerdem nicht substantiiert dargetan, inwieweit durch die angegriffenen Maßnahmen Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Zweiten Senats vom 29. September 1998 - 2 BvR 1790/94). Überwiegend benennt er die als verletzt gerügten Grundrechte in der Verfassungsbeschwerdeschrift selbst nur abstrakt und ohne Fallbezug. Auch soweit er die gerügten Verfassungsverstöße dort näher ausführt, sind die Rügen für sich genommen nicht nachvollziehbar. Im übrigen verweist der Beschwerdeführer auf seine Schriftsätze in den Ausgangsverfahren, in denen verfassungsrechtliche Ausführungen an nicht näher bezeichneter Stelle zu finden seien.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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