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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 810/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 810/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2001 - 3 Ws 205/01 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 29. Januar 2001 - LL StVK 957/00 -,

c) die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Landsberg a. Lech vom 15. November 2000 - Ref. ID -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Es fehlt an einer substantiierten Darlegung (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Der Fall hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Nicht geklärte verfassungsrechtliche Fragen wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Ihre Annahme ist auch zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dies würde voraussetzen, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung - als Grundrechtsverstoß unterstellt - besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93a Rn. 65).

Daran fehlt es. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beschwerdeführer bereits eine Leselampe an seinem Schreibtisch. Ferner steht ihm die Deckenbeleuchtung zur Verfügung. Eine zweite Leselampe begehrt er nur, da ihm die Deckenbeleuchtung nicht ausreicht, er sich - bedingt durch eine Wirbelsäulenverletzung - wechselnd am Schreibtisch und im Bett aufzuhalten pflegt und ihm das jeweilige Umklemmen der Leselampe unzumutbar erscheint. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass der mit dem Umbau der Leselampe verbundene Aufwand die Ausübung seines Fernstudiums in Frage stellen oder seine Lebensführung in einer unter Menschenwürdegesichtspunkten nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigen könnte. Der Beschwerdeführer teilt weder mit, in welchen zeitlichen Abständen ein solcher Umbau - bedingt durch seinen Rückenschaden - erforderlich ist, noch dass er einen erheblichen zeitlichen oder körperlichen Aufwand verlangte. Mit einem mehrfachen Umbau der Lampe verbundene Unannehmlichkeiten können jedoch keine Grundrechtsverletzung von besonderem Gewicht begründen. Die Verfassungsbeschwerde ist keine Rechtsschutzmöglichkeit zur Beseitigung bloßer Unannehmlichkeiten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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