Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 884/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 884/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG, soweit darin normiert ist, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages "nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl" gewählt werden,

b) § 1 Abs. 2 BWahlG, soweit darin die Wahl von Abgeordneten nach Landeslisten normiert ist,

c) "die unmittelbare Teilnahme von Parteien an Wahlen",

d) die "ungleiche Gewichtung bzw. Wertigkeit von Wählerstimme und Wählerzweitstimme"

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 DM (in Worten: zweihundert Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen des Bundeswahlgesetzes, soweit sie die Wahl nach Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sowie die Teilnahme politischer Parteien durch die Einreichung von Landeslisten vorsehen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil - soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde durch Nennung der angegriffenen Vorschriften begründet hat - die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt ist.

Werden Gesetzesvorschriften mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen, reicht es nicht aus, das gesamte Gesetz undifferenziert zu deren Gegenstand zu machen. Vielmehr müssen die einzelnen Bestimmungen, durch die ein Beschwerdeführer seine Rechte verletzt sieht, exakt bezeichnet sein (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998, NVwZ 1998, S. 1287 <1288>; Kley in: Umbach/Clemens [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 92 Rn. 12; Schmidt-Bleibtreu in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 92 Rn. 2). Hier führt der Beschwerdeführer zwar im Text an einigen Stellen einzelne Vorschriften des Bundeswahlgesetzes an, aber nicht so, dass eindeutig festzustellen ist, ob er gerade diese Normen angreifen will. Ersichtlich ist nur, dass der Beschwerdeführer sich gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BWahlG wendet. Für diese Rüge hat der Beschwerdeführer jedoch die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt. § 1 BWahlG ist in der derzeit gültigen Fassung bereits am 23. Juli 1993 in Kraft getreten.

III.

Dem Beschwerdeführer war eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von 200 DM aufzuerlegen. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück